E. Was ist ein "Widerruf" (§ 355 BGB)?
I. Was ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag?
Ein Widerrufsrecht setzt zunächst nach § 312 Abs. 1 BGB einen Verbrauchervertrag voraus, bei dem sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Mit § 312 Abs. 1a BGB wurde zudem eine Alternative geschaffen: hiernach genügt es, wenn der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet.
Ein Verbrauchervertrag erfordert nach § 310 Abs. 3 BGB, dass eine Partei des Vertrages Unternehmer (§ 14 BGB) und die andere Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Besondere Formen von Verbraucherverträgen sind etwa der Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
Da die Folgen eines Widerrufs (§ 355 Abs. 3 BGB, § 357 BGB) für den Verbraucher in der Regel günstiger sind als das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB, insb. § 818 Abs. 3 BGB), wird ein Widerrufsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag nichtig (etwa bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, oder Sittenwidrigkeit, § 138 Abs. 1 BGB, aber auch bei Minderjährigkeit des Verbrauchers, § 107 BGB) oder anfechtbar (etwa wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB) ist.
Voraussetzung ist dabei aber selbstverständlich, dass zusätzlich zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit auch die Voraussetzungen eines Widerrufes (insb. ein Widerrufsgrund etwa § 312g Abs. 1 BGB) vorliegen. Der Verbraucher hat dann ein Wahlrecht, ob er sich auf die Nichtigkeit beruft oder ein Widerrufsrecht geltend macht. Mitunter wird dies auch als Anwendungsfall der von Kipp entwickelten Lehre von den Doppelwirkungen im Recht gesehen.
Für die Klausurbearbeitung müssen Sie insbesondere die folgenden drei Fragen beantworten können:
- Erfasst der Begriff "Vertrag" auch die Erteilung einer Vollmacht durch einen Verbraucher an einen Unternehmer nach § 167 S. 1 BGB?
- Woran erkennt man, wer "Verbraucher" und wer "Unternehmer" ist?