E. Was ist ein "Wi­der­ruf" (§ 355 BGB)?

I. Was ist ein ent­gelt­li­cher Ver­brau­cher­ver­trag?

Ein Wi­der­rufs­recht setzt zu­nächst nach § 312 Abs. 1 BGB einen Ver­brau­cher­ver­trag vor­aus, bei dem sich der Ver­brau­cher zu der Zah­lung ei­nes Prei­ses ver­pflich­tet. Mit § 312 Abs. 1a BGB wurde zu­dem eine Al­ter­na­tive ge­schaf­fen: hier­nach ge­nügt es, wenn der Ver­brau­cher per­so­nen­be­zo­gene Da­ten be­reit­stellt oder sich hierzu ver­pflich­tet.

Ein Ver­brau­cher­ver­trag er­for­dert nach § 310 Abs. 3 BGB, dass eine Par­tei des Ver­tra­ges Un­ter­neh­mer (§ 14 BGB) und die an­dere Ver­brau­cher (§ 13 BGB) ist. Be­son­dere For­men von Ver­brau­cher­ver­trä­gen sind etwa der Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§ 474 BGB) oder das Ver­brau­cher­dar­le­hen (§ 491 BGB).

Da die Fol­gen ei­nes Wi­der­rufs (§ 355 Abs. 3 BGB, § 357 BGB) für den Ver­brau­cher in der Re­gel güns­ti­ger sind als das Be­rei­che­rungs­recht (§ 812 BGB, insb. § 818 Abs. 3 BGB), wird ein Wi­der­rufs­recht nicht da­durch aus­ge­schlos­sen, dass der Ver­trag nich­tig (etwa bei Ver­stoß ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot, § 134 BGB, oder Sit­ten­wid­rig­keit, § 138 Abs. 1 BGB, aber auch bei Min­der­jäh­rig­keit des Ver­brau­chers, § 107 BGB) oder an­fecht­bar (etwa we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung, § 123 BGB) ist.

Voraus­set­zung ist da­bei aber selbst­ver­ständ­lich, dass zu­sätz­lich zur Nich­tig­keit bzw. An­fecht­bar­keit auch die Voraus­set­zun­gen ei­nes Wi­der­ru­fes (insb. ein Wi­der­rufs­grund etwa § 312g Abs. 1 BGB) vor­lie­gen. Der Ver­brau­cher hat dann ein Wahl­recht, ob er sich auf die Nich­tig­keit be­ruft oder ein Wi­der­rufs­recht gel­tend macht. Mit­un­ter wird dies auch als An­wen­dungs­fall der von Kipp ent­wi­ckel­ten Lehre von den Dop­pel­wir­kun­gen im Recht ge­se­hen.

Für die Klau­sur­be­ar­bei­tung müs­sen Sie ins­be­son­dere die fol­gen­den drei Fra­gen be­ant­wor­ten kön­nen:

  • Er­fasst der Be­griff "Ver­trag" auch die Er­tei­lung ei­ner Voll­macht durch einen Ver­brau­cher an einen Un­ter­neh­mer nach § 167 S. 1 BGB?
  • Woran er­kennt man, wer "Ver­brau­cher" und wer "Un­ter­neh­mer" ist?
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