E. Was ist ein "Widerruf" (§ 355 BGB)?
VI. Welche Folgen hat ein Widerruf?
Nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB sind die jeweils empfangenen Leistungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) zurückzugewähren. Im Übrigen ist wieder nach dem jeweiligen Widerrufsrecht zu differenzieren:
- Für Widerrufsrechte nach § 312g BGB gilt § 357 BGB, soweit diese keine Finanzdienstleistungen betreffen.
- Danach gilt eine absolute Höchstfrist von 14 Tagen für die Rückgewährpflicht, die für den Unternehmer mit Zugang der Widerrufserklärung und den Verbraucher mit deren Abgabe beginnt (§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB). Allerdings ist der Verbraucher vorleistungspflichtig (§ 357 Abs. 4 BGB). Das heißt der Unternehmer muss seine Rückleistungspflicht erst erfüllen, wenn der Verbraucher nachweisen kann, dass er seine Rückleistungspflicht erfüllt hat. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher nur dann, wenn er darauf hingewiesen wurde (§ 357 Abs. 5 BGB). Der Unternehmer trägt die Rücksendekosten, wenn er sie freiwillig tragen möchte (§ 357 Abs. 5 S. 2 BGB) und darüber hinaus auch dann, wenn die Ware ursprünglich in die Wohnung des Verbrauchers gebracht wurde und die Rücksendung der Post aufgrund der Beschaffenheit der Ware ausgeschlossen ist (§ 357 Abs. 7 BGB). Allerdings muss der Unternehmer in jedem Fall die Kosten der ursprünglichen Sendung zurückgewähren, sofern solche angefallen sind (§ 357 Abs. 2 BGB). Die Gefahr eines Verlusts oder einer verspäteten Zustellung der rechtzeitig versandten Ware trägt der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 S. 3, S. 4 BGB).
- Der Verbraucher ist zum Wertersatz (§ 357a Abs. 1 BGB) verpflichtet, soweit er einen Wertverlust verursacht hat, 1. der auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, 2. und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht informiert hat. Nach den europarechtlichen Vorgaben ist dies eng zu verstehen - der Verbraucher soll mit der Ware nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen dürfen, wie er dies in einem Geschäft hätte tun dürfen. Insoweit ist die Wertersatzpflicht hier strenger als nach § 346 BGB!
- Der Verbraucher ist unter den Voraussetzungen des § 357a Abs. 2 BGB auch zum Wertersatz verpflichtet, wenn der Vertrag die Lieferung von Gas, Wasser oder Strom zum Inhalt hatte.
- Umstritten ist, inwieweit neben Rücksendung und Wertersatz auch Schadensersatzansprüche bei Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Rückabwicklung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB) bestehen - dem könnte § 361 Abs. 1 BGB entgegenstehen.
- Für Verbraucherdarlehen und andere Finanzdienstleistungen gilt § 357b BGB. Danach ist spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen (§ 357b Abs. 1 BGB; eine Wertersatzpflicht für Verträge über Finanzierungshilfen ist nach Hinweis und Zustimmung möglich (§ 357b Abs. 2 BGB). Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist der Sollzins (§ 489 Abs. 5 BGB) zu leisten (§ 357b Abs. 3 S. 1 BGB ).
- Bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt § 327p BGB entsprechend (§ 357 Abs. 8 BGB).
- Weitere Sonderregelungen finden sich in § 357c BGB für Teilzeitwohnrechteverträge, in § 357d BGB für Ratenlieferungsverträge, die nicht unter § 312g BGB fallen - also weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden - und in § 357e BGB für Verbraucherbauverträge i.S.v. § 650i BGB.
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