E. Was ist ein "Widerruf" (§ 355 BGB)?
II. Welche Widerrufsgründe gibt es?
Widerrufsgründe finden sich sowohl im Allgemeinen Schuldrecht (also in den Abschnitten 1 bis 7 des Zweiten Buchs des BGB, §§ 241-432 BGB) als auch im Besonderen Schuldrecht (also in Abschnitt 8 des Zweiten Buchs des BGB, §§ 433-853 BGB).
Während die Widerrufsgründe im Allgemeinen Schuldrecht auf die Gestaltung des Vertrags(ab)schlusses abstellen, wird im besonderen Schuldrecht an den Inhalt des Vertrages angeknüpft.
Die Widerrufsgründe des Allgemeinen Schuldrechts sind zudem in § 312g BGB gebündelt. Dieser setzt einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 BGB und entweder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne von § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312c BGB voraus. Demgegenüber sind die jeweiligen Widerrufsgründe im Besonderen Schuldrecht in eigenen Normen aufgeführt .