F. Was ist eine "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB)?
III. Wann ist eine Änderung schwerwiegend (§ 313 Abs. 1 BGB) bzw. ein Irrtum wesentlich (§ 313 Abs. 2 BGB)?
§ 313 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die Parteien, wenn sie die tatsächliche Änderung der Umstände vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder zumindest mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten. Ähnlich wie bei der Umdeutung (§ 140 BGB) ist also der hypothetische Parteiwille in Kenntnis der wahren Sachlage zu ermitteln. Sie müssen in der Klausur überlegen, worauf es den Parteien beim Vertragsschluss ankam.
Demgegenüber knüpft § 313 Abs. 2 BGB an eine Fehlvorstellung an. Auch diese muss sich allerdings auf einen Umstand beziehen, der für den Vertragsschluss wesentlich ist. Es kann sich um einen Irrtum beider Parteien handeln oder um einen Irrtum einer Partei über einen Umstand, der subjektive Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist.