II. Was ist eine Ge­schäfts­grund­lage?

Was sind Äqui­va­lenz- und Zweck­stö­rung?

Eine sog. "Zweck­stö­rung" liegt vor, wenn ein bei­den Par­teien be­kann­ter, mit der Leis­tung ver­bun­de­ner Zweck nicht mehr er­reicht wer­den kann und so die Leis­tung für den Gläu­bi­ger nichts mehr oder zu­min­dest deut­lich we­ni­ger als ver­ein­bart wert ist. An­ders als in den Fäl­len der "Zwecker­rei­chung" oder des "Zweck­fort­falls", die nach Un­mög­lich­keits­re­geln (§ 275 Abs. 1 BGB) be­han­delt wer­den, liegt die­ser Zweck aber au­ßer­halb der ei­gent­li­chen Leis­tung, die durch­aus er­bracht wer­den kann. Ent­schei­dend ist, ob das Ri­siko in­so­weit an­ders als im Nor­mal­fall nicht beim Gläu­bi­ger lie­gen soll, son­dern eine Ver­trags­an­pas­sung (§ 313 Abs. 1 BGB) bzw. -auf­he­bung (§ 313 Abs. 3 BGB) er­for­der­lich ist. Das Auf­drän­gen der Leis­tung durch den Schuld­ner muss sich als wi­der­sprüch­li­ches Ver­hal­ten (§ 242 BGB) dar­stel­len.

Wer ein Zim­mer im zwei­ten Stock für den Ro­sen­mon­tags­zug in Köln bucht, hat kein In­ter­esse an der Nut­zung, wenn die­ser we­gen ei­nes Sturms ab­ge­sagt wird. Hät­ten die Par­teien dies be­dacht, hät­ten sie wohl keine oder je­den­falls eine nied­ri­gere Ent­gelt­pflicht ver­ein­bart.

An­ders ist es hin­ge­gen, wenn je­mand ein Hoch­zeits­ge­schenk für seine Toch­ter kauft, aber diese im letz­ten Mo­ment den Bräu­ti­gam am Al­tar ste­hen lässt - die­ses Ri­siko muss der Käu­fer tra­gen.

Die "Äqui­va­lenz­stö­rung" be­schreibt eine ähn­li­che Kon­stel­la­tion: Auch in­so­weit ist das Ver­hält­nis von Leis­tung und Ge­gen­leis­tung ge­stört, al­ler­dings zu Las­ten des Schuld­ners, für den sich seine Leis­tung wi­der Er­war­ten nicht lohnt. Ur­sa­che ist hier aber zu­meist eine nicht vor­her­ge­se­hene Leis­tungs­er­schwe­rung, die zu ei­ner Kos­ten­ex­plo­sion führt oder aber eine plötz­li­che ra­di­kale In­fla­tion, wel­che die Ge­gen­leis­tung prak­tisch wert­los macht. Man spricht hier auch von "wirt­schaft­li­cher Un­mög­lich­keit". An­ders als bei § 275 Abs. 2 BGB sind die in­di­vi­du­el­len Ver­hält­nisse des Schuld­ners, nicht die ob­jek­tive Wert­hal­tig­keit maß­geb­lich.

Wich­tige Fälle sind Na­tur­ka­ta­stro­phen (Vul­kan­aus­bruch, Hoch­was­ser) oder Krieg, mit de­nen keine Par­tei rech­net oder rech­nen muss­te. Es wäre un­bil­lig, in­so­weit das Ri­siko al­lein dem Schuld­ner zu­zu­wei­sen.

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