II. Was ist eine Geschäftsgrundlage?
Was sind Äquivalenz- und Zweckstörung?
Eine sog. "Zweckstörung" liegt vor, wenn ein beiden Parteien bekannter, mit der Leistung verbundener Zweck nicht mehr erreicht werden kann und so die Leistung für den Gläubiger nichts mehr oder zumindest deutlich weniger als vereinbart wert ist. Anders als in den Fällen der "Zweckerreichung" oder des "Zweckfortfalls", die nach Unmöglichkeitsregeln (§ 275 Abs. 1 BGB) behandelt werden, liegt dieser Zweck aber außerhalb der eigentlichen Leistung, die durchaus erbracht werden kann. Entscheidend ist, ob das Risiko insoweit anders als im Normalfall nicht beim Gläubiger liegen soll, sondern eine Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB) bzw. -aufhebung (§ 313 Abs. 3 BGB) erforderlich ist. Das Aufdrängen der Leistung durch den Schuldner muss sich als widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) darstellen.
Wer ein Zimmer im zweiten Stock für den Rosenmontagszug in Köln bucht, hat kein Interesse an der Nutzung, wenn dieser wegen eines Sturms abgesagt wird. Hätten die Parteien dies bedacht, hätten sie wohl keine oder jedenfalls eine niedrigere Entgeltpflicht vereinbart.
Anders ist es hingegen, wenn jemand ein Hochzeitsgeschenk für seine Tochter kauft, aber diese im letzten Moment den Bräutigam am Altar stehen lässt - dieses Risiko muss der Käufer tragen.
Die "Äquivalenzstörung" beschreibt eine ähnliche Konstellation: Auch insoweit ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört, allerdings zu Lasten des Schuldners, für den sich seine Leistung wider Erwarten nicht lohnt. Ursache ist hier aber zumeist eine nicht vorhergesehene Leistungserschwerung, die zu einer Kostenexplosion führt oder aber eine plötzliche radikale Inflation, welche die Gegenleistung praktisch wertlos macht. Man spricht hier auch von "wirtschaftlicher Unmöglichkeit". Anders als bei § 275 Abs. 2 BGB sind die individuellen Verhältnisse des Schuldners, nicht die objektive Werthaltigkeit maßgeblich.
Wichtige Fälle sind Naturkatastrophen (Vulkanausbruch, Hochwasser) oder Krieg, mit denen keine Partei rechnet oder rechnen musste. Es wäre unbillig, insoweit das Risiko allein dem Schuldner zuzuweisen.