VI. Was gilt für die Gegenleistungspflicht (§ 326 BGB)?
3. Was gilt bei Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 S. 1, 2. HS BGB)?
Wenn der Gläubiger im Annahmeverzug (d.h. im Gläubigerverzug nach §§ 293 ff. BGB) ist, muss er grundsätzlich trotz Unmöglichkeit der Leistung seines Schuldners weiterhin seine Gegenleistung erbringen.
Ein typischer Klausurfehler ist die Annahme, die Unmöglichkeit müsse auf dem Annahmeverzug beruhen - das ist nicht der Fall! Maßgeblich ist allein der zeitliche Zusammenhang (...tritt dieser ... Umstand zu einer Zeit ein...).
Etwas anderes gilt nach § 326 Abs. 2 S. 1, 2. Var. BGB nur, wenn der Schuldner den Umstand, der zum Untergang der Leistungspflicht führt, zu vertreten hat. Dies verweist unmittelbar auf § 276 BGB und § 278 BGB (obwohl es hier nicht um Schadensersatzansprüche geht!). Allerdings ist die Haftung des Schuldners im Gläubigerverzug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 300 Abs. 1 BGB), so dass einfache Fahrlässigkeit (auch seiner Hilfspersonen im Sinne von § 278 BGB) außer Betracht bleibt. Die Beweislast für das fehlende Vertretenmüssen hat dabei der Schuldner, der vom Gläubiger weiterhin die Gegenleistung verlangt.
Bei einer Gattungsschuld greift § 326 Abs. 2 BGB nur, wenn entweder Konkretisierung eingetreten oder die gesamte Gattung untergegangen ist.