III. Was ist persönliche Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3 BGB)?
2. Was gilt für eine Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen?
Der Wortlaut des § 275 Abs. 3 BGB erfasst auch die Leistungsverweigerung wegen eines religiösen Bekenntnisses oder aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 1 GG). Der Arbeitnehmer muss nicht entgegen seinem Gewissen arbeiten - erhält dann aber auch keinen Lohn (§ 326 Abs. 1 BGB) und haftet ggf. auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB). Letzteres kommt vor allem in Betracht, wenn bereits bei Aufnahme der Arbeit der Eintritt des Gewissenskonflikts vorhersehbar war.
Im Einzelfall kann etwa vor dem Hintergrund der Religions- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG
- ein Postbote den Einwurf rechtsradikaler Postwurfsendungen verweigern,
- ein in einem Pharmaunternehmen angestellter Forscher die Mitwirkung an der Erforschung militärischer Präparate ablehnen,
- ein Arzt in einem Krankenhaus ablehnen, an legalen (!) Schwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken,
- eine angestellte Apothekerin es verweigern, Antibabypillen zu verkaufen oder
- ein muslimischer Arbeitnehmer auf regelmäßige Gebetspausen bestehen.
Teilweise wird jedoch die Anwendung der Norm auf diese Fälle trotz des eigentlich passenden Wortlauts abgelehnt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) prüft insoweit einen Ermessensfehler in der Weisung des Arbeitgebers (§ 106 S. 1 GewO). Liegt ein Ermessensfehler vor, darf eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Verweigerung nicht erfolgen. Dafür spricht, dass das Problem dort spezifischer an einer Einzelweisung angeknüpft wird, während die Leistung im Übrigen unberührt bleibt.
Ein Teil der Literatur will für die Leistungsverweigerung wegen Religion oder Gewissen ausschließlich auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückgreifen. Dafür spricht, dass diese Regelung eine deutlich flexiblere Reaktion ermöglicht.
In der Klausur ist aber im Einklang mit der herrschenden Literatur ein Rückgriff auf § 275 Abs. 3 BGB empfehlenswert. Dafür spricht schon die kaum mögliche Abgrenzung zu den anderen Konfliktfällen (Gesundheit, Familie).