III. Was ist persönliche Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 3 BGB)?
1. Wann ist die persönliche Leistung unzumutbar?
Erforderlich ist ein Hindernis, dessen Überwindung dem Schuldner persönlich nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn gewichtige Interessen betroffen sind, namentlich bei Beeinträchtigung von grundrechtlich geschützten Rechtspositionen.
Zu denken ist etwa an die körperliche Unversehrtheit und das Leben (Art. 2 Abs. 2 GG): Wer zum Wehrdienst in seinem Heimatstaat eingezogen wird, wo bei Verweigerung die Todesstrafe droht, darf seine Arbeit in Deutschland so lange verweigern, bis die Ableistung der Wehrpflicht im Ausland erfolgt ist. Nichts anderes kann bei angedrohten Terroranschlägen oder Infektionsgefahr am Arbeitsplatz gelten. Ebenso kann ein Arztbesuch im Einzelfall auch während der Arbeitszeit erforderlich werden.
Ebenfalls möglich ist die Berücksichtigung von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG): Ist das Kind einer Sängerin lebensbedrohlich erkrankt, darf sie ihren Auftritt absagen. Ebenso wird man dem Arbeitnehmer ermöglichen müssen, seinen schwer verletzten Ehegatten zu versorgen.
Davon unberührt bleibt zunächst eine potentielle Haftung des Schuldners auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. bei einem bereits bei Vertragsschluss bestehenden Hindernis nach § 311a Abs. 2 BGB. Darauf weist § 275 Abs. 4 BGB ausdrücklich hin. Allein die Verweigerungsbefugnis entbindet den Schuldner also nicht von der Pflicht, etwaige nachteilige Vermögensfolgen auszugleichen.