2. Welche Sonderfälle regeln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?
b. Welche Probleme bestehen hinsichtlich der Form?
Beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall liegt daher als Valutageschäft (zwischen Versprechensempfänger und Dritten) im Regelfall eine Schenkung (§ 516 BGB) vor. Für eine Schenkung auf den Todesfall finden jedoch nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Testamente und Erbverträge Anwendung, soweit das Geschäft unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (sog. "Überlebensbedingung"). Eine solche "Überlebensbedingung" ist bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall in der Regel gegeben.
Ein Testament bedarf aber mindestens einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB), ein Erbvertrag muss sogar notariell unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien beurkundet werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Eine Heilung kann nach dem § 518 Abs. 2 BGB vorgehenden § 2301 BGB nur erfolgen, wenn der Schenker zu Lebzeiten die Schenkung vollzieht. Das ist beim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall aber gerade nicht der Fall, so dass die meisten Verträge auf den Todesfall deshalb formunwirksam und nach § 125 S. 1 BGB nichtig wären.
Ein noch bedenklicherer, wenngleich in der Klausurpraxis bislang seltener, Konflikt besteht zu § 2271 Abs. 2 BGB und § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB: Danach sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unter bestimmten Umständen bindend - was jedoch Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich nicht verhindert. Damit kann durch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall der Schutz des Erbrechts unterlaufen werden (es bleibt dann allenfalls ein Bereicherungsanspruch nach § 2287 BGB).