dd. Was gilt für die Aufrechnung nach Abtretung?
Was gilt für eine nach Abtretung eintretende Aufrechnungslage?
Einen besonders weitgehenden Schutz des Schuldners bewirkt § 406, 2. HS BGB: Eine Aufrechnung ist sogar möglich, wenn im Zeitpunkt der Abtretung noch keine Aufrechnungslage gegenüber dem alten Gläubiger bestand, aber der Schuldner später gegenüber dem alten Gläubiger aufrechnen könnte.
Dies unterliegt aber zwei Einschränkungen:
- Zunächst darf der Schuldner im Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenforderung keine Kenntnis von der Abtretung haben. Dies entspricht dem Gedanken des § 407 Abs. 1 BGB, wobei es nicht auf die Erklärung der Aufrechnung, sondern auf den Erwerb der Forderung ankommt. Dies erweitert den Schutz des Schuldners.
- Darüber hinaus schadet es dem Schuldner, wenn die ihm gegen den Altgläubiger zustehende Gegenforderung erst nach der gegen ihn gerichteten Hauptforderung fällig wurde und dieser Zeitpunkt erst nach Kenntniserlangung von der Abtretung liegt. In diesem Fall hätte der Altgläubiger selbst, wenn keine Abtretung erfolgt wäre, zum Zeitpunkt der Übertragung vom Schuldner Erfüllung der Hauptforderung verlangen können. Mangels Fälligkeit wäre nämlich eine Aufrechnung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen (vgl. § 387 BGB: Eine Aufrechung ist möglich, "sobald er die ihm gebührende Leistung fordern" kann). Diese einmal entstandene Erfüllungsmöglichkeit will das Gesetz aufrechterhalten und den Erwerber der Forderung schützen.
Möglich ist die Aufrechnung damit nur, wenn die Gegenforderung des Schuldners gegen den alten Gläubiger entweder
- bei Kenntniserlangung von der Abrechnung bereits fällig war oder aber
- vor oder gleichzeitig mit der Hauptforderung fällig geworden ist.
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