cc. Welche Auswirkungen hat die Abtretung im Prozessrecht?
Welchen Umfang hat die Bindungswirkung?
Der neue Gläubiger ist an das Urteil nur in dem Umfang gebunden, in dem dieses Rechtskraft gegenüber dem bisherigen Gläubiger entfaltet. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich aus § 322 ZPO und umfasst nur die Urteilsgründe und den Tenor zur Hauptsache ("Die Klage wird abgewiesen" oder "A muss an B 10.000 € zahlen.").
Wichtig ist dies vor allem, wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt wurde - dann ist auch nur für diesen § 407 Abs. 2 BGB anwendbar.
Die Bindungswirkung erstreckt sich aber auch auf das "kontradiktorische Gegenteil".
Wenn ein Anspruch entweder A oder B zustehen kann und A gegen B einen Titel auf Einwilligung in eine Auszahlung erlangt, steht fest, dass B keinen Anspruch hat. Wenn B seinen Anspruch abtritt, erlangt der Zessionar nichts.
Keine Bindungswirkung besteht hingegen in Bezug auf Vorfragen und nicht entschiedene Umstände.