2. Welche Bedeutung hat die Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?
c. Wie wird der Wertersatz berechnet?
Nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist die im Vertrag bestimmte Gegenleistung für den Wertersatz zugrunde zu legen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Äquivalenzverhältnis im Rücktritt nicht verschiebt. Wer einen günstigen Vertrag abgeschlossen hat, soll nicht zu einem hohen Wertersatz verpflichtet werden; wer dagegen eine hohe Gegenleistung erbracht hat, soll auch daran festgehalten werden. Kann die Rückgewährpflicht gar nicht erfüllt werden, wird diese in gleicher Höhe wie die Gegenleistung bewertet - damit kann jede der beiden Parteien aufrechnen und die Rückgewähr entfällt (§ 389 BGB).
Hatte ein Auto einen Wert von 5.000 €, wurde aber für 10.000 € verkauft und kann dieses wegen einer vom Rücktrittsschuldner verschuldeten Zerstörung im Zeitpunkt des Rücktritts nicht mehr zurückübertragen werden, ist nicht nur Wertersatz in Höhe von 5.000 € (der objektive Verlust), sondern sogar in Höhe von 10.000 € (also der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung) zu leisten.
Bei einer unentgeltlichen Leistung wird kein Wertersatz geschuldet.
Fehlt eine Vereinbarung über die Gegenleistung, wird der Wert grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln bestimmt: Bei einem Dienst- (§ 612 Abs. 2 BGB) oder Werkvertrag (§ 632 Abs. 2 BGB) ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung maßgeblich. Soweit sich diese taxmäßige bzw. übliche Vergütung verändert, ist zu differenzieren:
- Für § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung abzustellen - denn bereits zu diesem Zeitpunkt ist und war die Rückgewähr in Natur unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) und der Wertzuwachs beim Gläubiger abgeschlossen.
- Bei § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 BGB ist die Lage hingegen problematisch: Hier kann man nicht nur auf die Leistungserbringung abstellen, sondern auch auf die Entstehung des die Wertersatzpflicht auslösenden Umstands (also den Eintritt der Unmöglichkeit der Rückgewähr in Natura). Überwiegend wird daher auf den Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) abgestellt - denn erst in diesem Moment wäre die Rückgewährpflicht überhaupt entstanden.
Soweit es keine Vereinbarung gibt und das Gesetz (wie im Regelfall) keinen Verweis auf eine übliche oder taxmäßige Vergütung enthält, gilt grundsätzlich die Zweifelsregelung des § 316 BGB. Danach darf derjenige, der die Gegenleistung zu fordern hätte, diese festsetzen. Im Einzelfall können die Parteien aber auch in diesen Fällen gewollt haben, dass die Gegenleistung nach dem Marktwert bestimmt wird - hier ist also eine Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) erforderlich. Dann gilt die gleiche Differenzierung wie oben im Dienst- oder Werkvertragsrecht.