5. Was gilt für Schadensersatzansprüche (§ 346 Abs. 4 BGB)?
Ab wann kann man die Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB verletzen?
Die Rückgewährpflicht nach § 346 Abs. 1 BGB entsteht erst mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB) der Rücktrittserklärung (§ 349 BGB). Vorher besteht diese Pflicht also nicht - dementsprechend kann es eigentlich auch keine Pflichtverletzung darstellen, die noch nicht geschuldete Herausgabe unmöglich werden zu lassen. Dennoch wird diskutiert, inwieweit ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verhaltens vor Rücktrittserklärung begründet werden kann. Bedeutung entfaltet dies, wenn der Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen ist oder betragsmäßig hinter einem etwaigen Schadensersatzanspruch (der nach § 252 S. 1 BGB auch den entgangenen Gewinn und nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich alle erforderlichen Reparaturkosten umfasst) zurückbleibt.
Zunächst kann man es beim Gesetzeswortlaut belassen. Der Gesetzgeber kannte das Problem, sah es aber als nicht regelungsbedürftig an. Soweit die Herausgabe nicht möglich ist, ist nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz zu leisten; ein zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
Stattdessen kann man aber auch in der unsachgemäßen Behandlung vor Rücktritt die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht aus dem ursprünglichen Vertrag im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB sehen. Diese führt zu einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung (also aus § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar - § 346 Abs. 4 BGB wäre ebensowenig zu nennen wie § 281 Abs. 1 S. 1 BGB oder § 283 S. 1 BGB).
Eine dritte Ansicht nimmt schließlich an, dass die Rückgewährpflicht schon "schwebend" auch vor der Erklärung besteht, sobald Kenntnis vom konkreten Rücktrittsgrund vorliegt (also beim vertraglichen Rücktrittsrecht von Anfang an, bei einem Rücktritt wegen Schlechtleistung ab Kenntnis des Mangels). Danach führt die Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB. Die Verletzung der Pflicht zur sorgsamen Behandlung vor Wirksamwerden des Rücktritts stellt insoweit eine adäquat kausale Ursache für das Erlöschen der Pflicht zur Herausgabe der Sache nach Rücktritt dar (§ 275 Abs. 1 BGB). § 311a Abs. 2 BGB spielt insoweit keine Rolle, da es nicht um einen von Anfang an unmöglichen Vertrag geht, sondern gerade um das besondere Rückgewährschuldverhältnis.