V. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
5. Was gilt für Schadensersatzansprüche (§ 346 Abs. 4 BGB)?
Die Pflicht zur Rückgewähr nach § 346 Abs. 1 BGB ist eine einklagbare Leistungspflicht. Wird sie verletzt, finden nach der (klarstellenden) Regelung des § 346 Abs. 4 BGB die §§ 280 ff. BGB Anwendung. Im Gegensatz zum Wertersatz umfasst der Schadensersatz insbesondere auch einen entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).
Damit hat der Rückgewährgläubiger bei Unmöglichkeit der Herausgabe nicht nur einen Anspruch auf Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB, sondern kann möglicherweise auch Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB verlangen. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist allerdings im Gegensatz zum Wertersatz, dass der Rückgewährschuldner den Untergang im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten hat.
Im Rahmen des Vertretenmüssens ist die Wertung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen: Bis zur Kenntnis vom Rücktrittsgrund darf der Rückgewährschuldner einen Gegenstand als eigenen behandeln, so dass auch nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden kann. Erst bei grober Fahrlässigkeit oder Schlechterbehandlung als eigener Sachen wird man ihm einen Vorwurf machen können (§ 277 BGB).
Attraktiv ist der Schadensersatzanspruch auch, wenn der Rückgewährschuldner die Rückgabe der Leistung verweigert. Dann besteht zunächst ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB für den Verzögerungsschaden. Nach einer Fristsetzung kann insoweit zudem Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 Abs. 1 BGB) verlangt werden - hierdurch erlöschen jedoch die Herausgabe- und Wertersatzpflichten aus § 346 BGB (§ 281 Abs. 4 BGB).