V. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
4. Was gilt für die Herausgabe von Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 1 BGB)?
Der Rückgewährschuldner muss nach § 346 Abs. 1 BGB nicht nur den erhaltenen Gegenstand herausgeben, sondern auch die von ihm gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB). Dies umfasst die Früchte einer Sache (Eier eines Huhns, Milch einer Kuh), eines Rechtes (Dividende einer Aktie, Zinsen eines Darlehens) sowie Gebrauchsvorteile (Nutzungsmöglichkeit eines PKW).
Allerdings ist in vielen Fällen die Herausgabe der Nutzungen in Natur nicht möglich, so dass nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz in Geld zu leisten ist. Dabei ist natürlich nicht die Gegenleistung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB) maßgeblich, sondern es ist der objektive (Verkehrs-)Wert nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
In der Klausur müssen Sie bei der Pflicht zur Rückgabe eines PKW also unterscheiden: Wenn der Rückgewährschuldner damit gefahren ist, hat er Gebrauchsvorteile und damit Nutzungen im Sinne von § 100 BGB erhalten, für die er nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz leisten muss. Damit ist aber auch der mit der Nutzung einhergehende Verschleiß ausgeglichen - insoweit ist nicht weiterer Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wegen der verschlechterten Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.
Weitergehend sieht § 347 Abs. 1 S. 1 BGB (ähnlich wie § 987 Abs. 2 BGB im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) eine Pflicht zum Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen vor. Voraussetzung ist, dass die Unterlassung (die Nutzungen zu ziehen) den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht, d.h. objektiv pflichtwidrig war; es handelt sich hierbei um eine Obliegenheit.