3. Wann ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 346 Abs. 3 BGB)?
c. Greift § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB auch nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes?
Hintergrund der Privilegierung von § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist, dass ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht von Anfang an erkennbar ist. Aus Sicht des Rücktrittsberechtigten handelt es sich bei den durch Vertrag erlangten Gegenständen um seine eigenen. Man kann daher von ihm keinen besonders sorgfältigen Umgang erwarten. Weil der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht kennt, darf er mit der Sache wie mit einer eigenen umgehen.
Wer mit seinen eigenen Sachen schlecht umgeht, muss auch auf Sachen, die er später wegen eines nicht vorhersehbaren Rücktritts zurückgeben muss, keine besondere Rücksicht nehmen. Besonders sorgfältige Menschen werden hingegen nicht privilegiert, sondern müssen auch die Sachen, die sie später kraft Rücktritts zurückgeben müssen, genauso sorgfältig wie ihre eigenen behandeln. Allerdings greift nach § 277 BGB wie bei allen Fällen eigenüblicher Sorgfalt (diligentia quam in suis) der absolute Mindeststandard der "groben Fahrlässigkeit". Wer also dümmer ist als die dümmsten und noch nicht einmal das beachtet, was sich jedem aufdrängen müsste, kann sich nicht darauf berufen, auch die eigenen Sachen nicht besser zu behandeln.
Diese Ausgangslage ändert sich jedoch, sobald der Rücktrittsberechtigte weiß, dass er sich vom Vertrag durch Rücktrittserklärung lösen kann. Dann ist fraglich, ob es gerechtfertigt sein kann, den Rücktrittsberechtigten gegenüber einem vertraglich Rücktrittsberechtigten zu privilegieren.
Nach einer Ansicht greift auch hier der Ausschluss des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB ein.
- Es besteht insoweit die Möglichkeit des Rücktrittsgläubigers, Schadensersatz nach § 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB wegen fehlender Rücksichtnahme durch den Rücktrittsschuldner auf seine Vermögensinteressen bzw. seine möglichen schuldrechtlichen Ansprüche zu verlangen. Insoweit könnte man davon ausgehen, dass die Interessen über das Schadensersatzrecht hinreichend in Ausgleich gebracht werden.
Andererseits möchte die ganz herrschende Meinung § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB teleologisch reduzieren. Der Gesetzgeber habe hier in Unkenntnis der möglichen Nachteile eine zu weitgehende Regelung getroffen.
- Es sei kein Grund für den durch § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB gewährten besonderen Schutz des Rücktrittsberechtigten erkennbar, wenn der Begünstigte bereits von der Möglichkeit jederzeitiger Vertragsbeendigung Kenntnis hatte.
- Der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB ist anders als der (sonst durch § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossene) Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB von einem (über die Kenntnis hinausgehenden) Vertretenmüssen des Rücktrittsschuldners abhängig.
- Zudem sei die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zwingend mit dem Umfang des Wertersatzes identisch.
Teilweise wird sogar weitergehend ab Kenntnis des Rücktrittschuldners vom Rücktrittsgrund eine Schadensersatzhaftung auch für Zufall analog § 287 S. 2 BGB bejaht - für diese weitergehende Benachteiligung des bösgläubigen Rücktrittschuldners gibt es jedoch keinen Anlass, da auch beim vertraglichen Rücktrittsrecht keine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung greift.