V. Welche Folgen hat ein Rücktritt?
3. Wann ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 346 Abs. 3 BGB)?
Soweit Sie einen Wertersatzanspruch nach § 346 Abs. 2 BGB bejaht haben, müssen Sie prüfen, ob dieser nicht ausnahmsweise nach § 346 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Auch hier sind drei Varianten zu unterscheiden:
- Zunächst ist trotz Bejahung von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB kein Wertersatz zu leisten, wenn sich erst bei der Verarbeitung bzw. Umgestaltung ein zum Rücktritt berechtigender Mangel zeigt (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Dies gilt nicht nur für gesetzliche Rücktrittsrechte (etwa nach § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB), sondern auch für vertragliche Rücktrittsrechte, die an Mängel anknüpfen. Im Wortlaut fehlt die Variante des "Verbrauchs" aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Jedoch findet der Ausschluss insoweit analoge Anwendung, es handelt sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
Ein Gast findet eine Schnecke in seinem bereits teilweise gegessenen Salat und bricht angewidert die Mahlzeit ab. In diesem Fall ist das Essen des Salats mehr als die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" (die sich nur auf den ersten Beginn der Nutzung bezieht), aber die eigentlich durch den (teilweisen) Verbrauch entstandene Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ist analog § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) erst während des Verbrauchs (des Essens) gezeigt hat.
- Demgegenüber bezieht sich § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB auf § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB: Hat der Rücktrittsgläubiger den Untergang oder die Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstandes selbst zu vertreten (1. Var.), kann er dafür keinen Wertersatz verlangen. Dies wäre ein widersprüchliches und deshalb missbräuchliches Verhalten. Ebenso ist der Wertersatz ausgeschlossen, wenn der Untergang oder die Verschlechterung in gleicher Weise beim Gläubiger eingetreten wäre (2. Alt.). Sie müssen also prüfen, ob der zurückzugewährende Gegenstand auch verschlechtert worden oder gar untergegangen wäre, wenn er beim Gläubiger verblieben wäre. Hierzu genügt nicht, dass der Untergang bzw. die Verschlechterung auf "höherer Gewalt" beruhten, sondern es ist eine echte Prüfung der hypothetischen Kausalität erforderlich.
- Der klausurrelevanteste Ausschlusstatbestand findet sich in § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB. Diesen werden wir uns auf den folgenden Seiten näher ansehen.
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