III. Wodurch kann der Rücktritt ausgeschlossen werden?
1. Wodurch wird ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeschlossen?
- Grundsätzlich wird ein vertragliches Rücktrittsrecht an eine Frist geknüpft sein. Soweit eine dementsprechende Vereinbarung fehlt, ist nach § 350 S. 1 BGB der Rücktrittsgegner berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Rücktrittsrecht auszuüben ist (vgl. § 350 S. 2 BGB). Damit soll die Möglichkeit gewährleistet werden, Rechtssicherheit zu schaffen.
- Eine weitere Einschränkungsmöglichkeit des vertraglichen Rücktrittsrechts spricht § 353 BGB an: Es ist zulässig, den Rücktritt an ein "Reugeld" (eine Strafzahlung) zu knüpfen. Bei einer solchen Vereinbarung ist grundsätzlich der Ersatz vor oder bei Rücktrittserklärung zu leisten. Erfolgt dies nicht, steht dem Rücktrittsgegner ein Zurückweisungsrecht zu (das unverzüglich geltend gemacht werden muss), § 353 S. 1 BGB. Bei einer Zurückweisung kann die aus diesem Grund unwirksame Rücktrittserklärung durch Zahlung des Reugelds unverzüglich nach der Zurückweisung geheilt werden, § 353 S. 2 BGB.
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