D. Was ist ein "Rücktritt" (§ 346 BGB)?
III. Wodurch kann der Rücktritt ausgeschlossen werden?
Die Gründe, aufgrund derer ein Rücktritt ausgeschlossen bzw. unwirksam sein kann, finden sich leider nicht einheitlich an einer Stelle im BGB zusammengefasst.
Sie müssen vielmehr differenzieren zwischen
- einem vertraglichen Rücktrittsrecht (die diesbezüglichen Ausschluss- bzw. Unwirksamkeitsgründe finden sich in § 350 S. 2 BGB und § 353 BGB) und
- einem gesetzlichen Rücktrittsrecht wegen Nicht- oder Schlechterfüllung (für das sich Ausschluss- bzw. Unwirksamkeitsgründe in § 218 BGB, § 323 Abs. 5 BGB, § 323 Abs. 6 BGB und § 352 BGB finden).
In der Klausur sollten Sie die Ausschluss- bzw. Unwirksamkeitsgründe nur ansprechen, wenn es irgendwelche Hinweise im Sachverhalt dafür gibt. Etwas anderes gilt nur für die beiden Fällen des § 323 Abs. 5 BGB, den Sie bei Nicht- oder Schlechtleistung stets ansprechen müssen.
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