D. Was ist ein "Rücktritt" (§ 346 BGB)?
II. Was ist bei der Rücktrittserklärung zu beachten (§ 349 BGB)?
Wie die Aufrechnung ist auch der Rücktritt ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (§ 349 BGB). Aus diesem Grunde kann auch der Rücktritt entsprechend § 388 S. 2 BGB nicht unter einer Bedingung oder Befristung erklärt werden.
Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann die Rücktrittserklärung nichtig oder anfechtbar (§ 142 BGB) sein. Ein Widerruf ist hingegen nur bis zum Zugang möglich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Geschäftsunfähigen muss der Rücktritt durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden; bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die (vorherige) Zustimmung der Eltern erforderlich (§ 111 BGB).
Da der Rücktritt den Vertrag insgesamt zu einem Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet, hat er automatisch Wirkung für alle Schuldner und Gläubiger. Dementsprechend bestimmt § 351 BGB, dass das Rücktrittsrecht nur für und gegen alle Beteiligten ausgeübt werden kann.
In Klausuren müssen Sie gelegentlich eine Erklärung nach § 133 BGB, § 157 BGB auslegen, ob diese als Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB), Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) oder Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) zu verstehen ist. Da das Wort "Anfechtung" bzw. "Rücktritt" nicht ausdrücklich verwendet werden muss (§ 133 BGB), ist dabei das für einen objektiven Dritten erkennbare Interesse des Erklärenden maßgeblich. Dabei ist im Regelfall der verbraucherschützende Widerruf für den Erklärenden die günstigste Variante, da hier grundsätzlich keine Wert- oder Nutzungsersatzpflicht besteht. Eine Anfechtung führt zur Anwendung der §§ 812 ff. BGB, die je nach Fall wegen der Möglichkeit der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) günstiger als der Rücktritt sein kann.