IV. Wel­che Fol­gen hat die Auf­rech­nung?

Was gilt bis zur Er­klä­rung der Auf­rech­nung?

Vor Er­klä­rung der Auf­rech­nung be­ste­hen die bei­den For­de­rungen grund­sätz­lich un­ab­hän­gig von­ein­an­der. Es gibt also kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ge­gen­über dem Gläu­bi­ger.

Dies kann aber im Ein­zel­fall zu un­ge­rech­ten Er­geb­nis­sen für ak­zes­so­risch haf­tende Dritte füh­ren, wel­che sich ih­rer Haf­tung nicht durch Auf­rech­nungs­er­klä­rung ent­zie­hen kön­nen. In die­sen Fäl­len ge­währt das Ge­setz eine "Ein­rede der Auf­re­chen­bar­keit":

  • Dement­spre­chend kön­nen per­sön­lich haf­tende (§ 128 S. 1 HGB) Ge­sell­schaf­ter ei­ner GbR, ei­ner OHG oder KG nach § 129 Abs. 3 HGB (ggf. iVm § 161 Abs. 2 HGB) die Er­fül­lung ei­ner Ver­bind­lich­keit so­lange ver­wei­gern, wie die Ge­sell­schaft auf­rech­nen kann (ent­ge­gen dem Wort­laut aber ge­rade nicht, wenn der Gläu­bi­ger auf­rech­nen könn­te!).

A, B und C sind Ge­sell­schaf­ter der X-OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Die X-OHG schließt einen Kauf­ver­trag mit V über einen Fir­men­wa­gen für 50.000 €. Der OHG steht ih­rer­seits ein An­spruch ge­gen V in Höhe von 60.000 € we­gen für die­sen er­brach­ten Wer­k­leis­tun­gen zu. Nach § 128 S. 1 HGB haf­ten die Ge­sell­schaf­ter A, B und C dem V per­sön­lich für die Kauf­preis­schuld von 50.000 €. Auf­rech­nen kann je­doch nur die OHG selbst, da A, B und C keine For­de­rungen ge­gen V ha­ben. Da­her ge­währt § 129 Abs. 3 HGB den drei Ge­sell­schaf­tern das Recht, die Zah­lung an V zu ver­wei­gern, so­lange die OHG ge­gen­über V auf­rech­nen dürf­te.

B über­nimmt eine selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft (§ 765 Abs. 1 BGB) für eine Dar­le­hens­for­de­rung des G ge­gen S von 10.000 € (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). S steht al­ler­dings auch ein Scha­denser­satz­an­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB über 20.000 € ge­gen G zu. Wenn nun G von B Rück­zah­lung des Dar­le­hens ver­langt, darf die­ser die Rück­zah­lung so­lange und so­weit ver­wei­gern, wie S sich durch Auf­rech­nung ge­gen die fäl­lige For­de­rung des B be­frie­di­gen kann (§ 770 Abs. 2 BGB). B ver­weist da­mit S letzt­lich auf die Auf­rech­nungs­mög­lich­keit.

An­sons­ten be­wirkt das Be­ste­hen ei­ner Auf­rech­nungs­lage vor al­lem einen Be­stands­schutz. Die­ser schützt vor ei­nem Ver­lust der Auf­rech­nungs­be­fug­nis durch Gläu­bi­gerwech­sel (§ 406 BGB), Ver­jäh­rung (§ 215 BGB), In­sol­venz (§ 94 InsO) oder Pfän­dung der For­de­rung nach Ein­tritt der Auf­rech­nungs­lage. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass ein Schuld­ner, der weiß, dass er sich durch Auf­rech­nung von sei­nen Pf­lich­ten be­freien könn­te, keine Furcht vor Zin­sen, Ver­trags­stra­fen, etc. ha­ben wird. Die­ses Ver­trauen sieht der Ge­setz­ge­ber als schutz­wür­dig an.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32