IV. Welche Folgen hat die Aufrechnung?
Was gilt bis zur Erklärung der Aufrechnung?
Vor Erklärung der Aufrechnung bestehen die beiden Forderungen grundsätzlich unabhängig voneinander. Es gibt also kein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gläubiger.
Dies kann aber im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen für akzessorisch haftende Dritte führen, welche sich ihrer Haftung nicht durch Aufrechnungserklärung entziehen können. In diesen Fällen gewährt das Gesetz eine "Einrede der Aufrechenbarkeit":
- Dementsprechend können persönlich haftende (§ 128 S. 1 HGB) Gesellschafter einer GbR, einer OHG oder KG nach § 129 Abs. 3 HGB (ggf. iVm § 161 Abs. 2 HGB) die Erfüllung einer Verbindlichkeit solange verweigern, wie die Gesellschaft aufrechnen kann (entgegen dem Wortlaut aber gerade nicht, wenn der Gläubiger aufrechnen könnte!).
A, B und C sind Gesellschafter der X-OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Die X-OHG schließt einen Kaufvertrag mit V über einen Firmenwagen für 50.000 €. Der OHG steht ihrerseits ein Anspruch gegen V in Höhe von 60.000 € wegen für diesen erbrachten Werkleistungen zu. Nach § 128 S. 1 HGB haften die Gesellschafter A, B und C dem V persönlich für die Kaufpreisschuld von 50.000 €. Aufrechnen kann jedoch nur die OHG selbst, da A, B und C keine Forderungen gegen V haben. Daher gewährt § 129 Abs. 3 HGB den drei Gesellschaftern das Recht, die Zahlung an V zu verweigern, solange die OHG gegenüber V aufrechnen dürfte.
- Ein vergleichbares Leistungsverweigerungsrecht gewährt das Gesetz Personen, die akzessorisch für eine fremde Schuld haften, namentlich Bürgen (§ 770 Abs. 2 BGB), Hypothekenschuldner (§ 1137 Abs. 1 S. 1 BGB) und Verpfänder (§ 1211 Abs. 1 S. 1 BGB).
B übernimmt eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) für eine Darlehensforderung des G gegen S von 10.000 € (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). S steht allerdings auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB über 20.000 € gegen G zu. Wenn nun G von B Rückzahlung des Darlehens verlangt, darf dieser die Rückzahlung solange und soweit verweigern, wie S sich durch Aufrechnung gegen die fällige Forderung des B befriedigen kann (§ 770 Abs. 2 BGB). B verweist damit S letztlich auf die Aufrechnungsmöglichkeit.
Ansonsten bewirkt das Bestehen einer Aufrechnungslage vor allem einen Bestandsschutz. Dieser schützt vor einem Verlust der Aufrechnungsbefugnis durch Gläubigerwechsel (§ 406 BGB), Verjährung (§ 215 BGB), Insolvenz (§ 94 InsO) oder Pfändung der Forderung nach Eintritt der Aufrechnungslage. Dahinter steht die Überlegung, dass ein Schuldner, der weiß, dass er sich durch Aufrechnung von seinen Pflichten befreien könnte, keine Furcht vor Zinsen, Vertragsstrafen, etc. haben wird. Dieses Vertrauen sieht der Gesetzgeber als schutzwürdig an.