B. Was ist eine "Aufrechnung" (§§ 387 ff. BGB)?
IV. Welche Folgen hat die Aufrechnung?
Durch die Erklärung der Aufrechnung erlöschen beide Forderungen mit Rückwirkung zum Zeitpunkt, in dem zum ersten Mal die Aufrechnung hätte erklärt werden können (§ 389 BGB). Das bedeutet:
- Ein zwischenzeitlich erklärter Rücktritt geht ins Leere (§ 352 BGB).
- Eine Anfechtung wirkt hingegen noch vor der Aufrechnung und verhindert die Entstehung der entsprechenden Forderung (§ 142 BGB) - dann ist eine Aufrechnung nicht mehr möglich, weil nie eine Aufrechnungslage bestand.
- Ein Verzug (§ 286 BGB) und ein Anspruch auf Zinsen entfallen ebenfalls rückwirkend, ebenso Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzögerung (§ 280 Abs. 2 BGB) und etwaige Vertragsstrafen (§ 339 BGB). Hierauf bereits erfolgte Leistungen sind nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zurückzufordern.
- Auch im Prozess führt die erfolgreiche Aufrechnung durch den Beklagten dazu, dass der Kläger die Kosten tragen muss (§ 91 ZPO); etwas anderes gilt nur, wenn die Aufrechnungslage erst nach Rechtshängigkeit (§ 253 ZPO, § 261 ZPO: Zustellung der Klageschrift an den Beklagten) eingetreten ist und der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Umgekehrt findet nach der Rechtsprechung eine nach rechtskräftigem Urteil erklärte Aufrechnung nicht mehr im Zwangsvollstreckungsverfahren Berücksichtigung, soweit die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand ("Präklusion", § 767 Abs. 2 ZPO). Die Literatur stellt hingegen auf die Erklärung der Aufrechnung ab und verneint einen solchen Einwendungsausschluss.
Eine § 366 Abs. 1 BGB verwandte Regelung findet sich in § 396 Abs. 1 BGB: Hat der Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner, kann dieser entscheiden, welche er durch die Aufrechnung zu Fall bringt. Das würde aber zu einem "Wettlauf der Aufrechnenden" führen: Um zu verhindern, dass die (etwa wegen einer Bürgschaft) sicherste Forderung vernichtet wird, müsste der Gläubiger schnellstmöglich eine weniger sichere Forderung opfern. Aus diesem Grunde gewährt § 396 Abs. 1 BGB dem Aufrechnungsempfänger ein Widerspruchsrecht. Widerspricht er der Wahl seines Schuldners, ist auf § 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen. Werden neben der Hauptforderung auch Zinsen und Kosten geschuldet, werden diese auch durch eine Aufrechnung zuerst getilgt (§ 396 Abs. 2 BGB iVm § 367 BGB).