1. Was regelt § 393 BGB?
a. Kann man innerhalb einer Schlägerei aufrechnen?
Umstritten ist seit jeher, ob das Aufrechnungsverbot auch gilt, wenn beide Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen ("Schlägerei").
Für eine solche Einschränkung wird angeführt, dass in einer Schlägerei kaum eine Partei vorher über die Möglichkeit einer Aufrechnung nachdenken wird. Die Gefahr einer sanktionslosen Privatrache besteht insoweit nicht.
Die Gegenansicht lehnt eine solche Einschränkung ab. Die Frage, ob beide Forderungen aus einem einheitlichen Lebensvorgang stammen, wäre oft nicht eindeutig und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
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