III. Wodurch ist die Aufrechnung ausgeschlossen?
2. Was gilt für vertragliche Aufrechnungsverbote?
Genauso wie die Abtretung (§ 399 BGB) kann auch die Aufrechnung durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung wird nach § 391 Abs. 2 BGB vermutet, wenn die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort erbracht werden soll, weil in diesem Fall die Leistung auch genau dann zur Verfügung steht.
V verspricht K, ihm auf halber Strecke einer Bergwanderung eine Flasche Wasser zu übergeben und übereignen. Dort angekommen fällt V ein, dass ihm K eigentlich seinerseits noch einen Kasten Wasser zu seiner Wohnung bringen sollte. Hier scheidet eine Aufrechnung aus - denn K hat ein berechtigtes Interesse daran, das Wasser genau während der Wanderung zu erhalten. Mit einer Aufrechnung würden seine berechtigten Interessen verletzt.
Im Wohnraummietrecht kann der Mieter trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen zuviel gezahlter Miete die Aufrechnung erklären (§ 556b Abs. 2 BGB). Im Übrigen kann in AGB (§ 305 BGB) die Aufrechnung gegenüber einem Nichtunternehmer (§ 310 Abs. 1 BGB iVm § 14 BGB) nicht ausgeschlossen werden, soweit es um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geht (§ 309 Nr. 3 BGB).
Unterscheiden Sie immer sauber zwischen Abtretungsverboten und Aufrechnungsverboten - so gilt insbesondere § 354a Abs. 1 S. 1 HGB nur für Abtretungsverbote!