III. Wo­durch ist die Auf­rech­nung aus­ge­schlos­sen?

2. Was gilt für ver­trag­li­che Auf­rech­nungs­ver­bo­te?

Gen­auso wie die Ab­tre­tung (§ 399 BGB) kann auch die Auf­rech­nung durch Ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen wer­den. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung wird nach § 391 Abs. 2 BGB ver­mu­tet, wenn die Leis­tung zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt an ei­nem be­stimm­ten Ort er­bracht wer­den soll, weil in die­sem Fall die Leis­tung auch ge­nau dann zur Ver­fü­gung steht.

V ver­spricht K, ihm auf hal­ber Stre­cke ei­ner Berg­wan­de­rung eine Fla­sche Was­ser zu über­ge­ben und über­eig­nen. Dort an­ge­kom­men fällt V ein, dass ihm K ei­gent­lich sei­ner­seits noch einen Kas­ten Was­ser zu sei­ner Woh­nung brin­gen soll­te. Hier schei­det eine Auf­rech­nung aus - denn K hat ein be­rech­tig­tes In­ter­esse dar­an, das Was­ser ge­nau wäh­rend der Wan­de­rung zu er­hal­ten. Mit ei­ner Auf­rech­nung wür­den seine be­rech­tig­ten In­ter­es­sen ver­letzt.

Im Wohn­raum­miet­recht kann der Mie­ter trotz ent­ge­gen­ste­hen­der Ver­ein­ba­rung we­gen zu­viel ge­zahl­ter Miete die Auf­rech­nung er­klä­ren (§ 556b Abs. 2 BGB). Im Üb­ri­gen kann in AGB (§ 305 BGB) die Auf­rech­nung ge­gen­über ei­nem Nicht­un­ter­neh­mer (§ 310 Abs. 1 BGB iVm § 14 BGB) nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, so­weit es um un­be­strit­tene oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellte For­de­rungen geht (§ 309 Nr. 3 BGB).

Un­ter­schei­den Sie im­mer sau­ber zwi­schen Ab­tre­tungsver­bo­ten und Auf­rech­nungs­ver­bo­ten - so gilt ins­be­son­dere § 354a Abs. 1 S. 1 HGB nur für Ab­tre­tungsver­bo­te!

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