III. Wodurch ist die Aufrechnung ausgeschlossen?
1. Was regelt § 393 BGB?
Wenn jemand eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begangen hat, darf er sich seiner Schadensersatzpflicht nicht durch Erklärung der Aufrechnung entziehen (§ 393 BGB). Das hat zwei Gründe:
- Das Opfer soll die Gelegenheit bekommen, den Schaden zu beseitigen (§ 249 Abs. 2 BGB).
- Würde man die Aufrechnung zulassen, dürfte ein frustrierter Gläubiger, dessen Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht durchsetzbar ist, diesen körperlich misshandeln und dann dem Anspruch des Schuldners seine eigene Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Dies ermöglicht eine (zivilrechtlich) sanktionslose Privatrache - strafrechtlich bleibt es selbstverständlich bei §§ 223 ff. StGB.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass reine Vertragspflichtverletzungen nicht unter § 393 BGB fallen, ebenso nicht bloß fahrlässige deliktische Handlungen. Umgekehrt ist eine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 31 BGB (nicht aber nach § 278 BGB, da es nur um deliktische Forderungen geht) möglich.
Es handelt sich um ein einseitiges Aufrechnungsverbot: Der Geschädigte darf aufrechnen! Dies überwindet sogar ein vertragliches Aufrechnungsverbot im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem.
Die herrschende Meinung lässt es zu, dass der Schädiger einen vom Geschädigten erwirkten Titel pfändet und sich den Anspruch gegen sich selbst überweisen lässt (§ 829 ZPO, § 835 ZPO). Auch dadurch wird der Schadensausgleich in Geld verhindert - jedoch wird eine Umgehung verneint.