III. Was ist eine Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber?

1. Was gilt, wenn der Er­satz­ge­gen­stand mehr oder we­ni­ger wert ist?

Ins­be­son­dere bei An­nahme von Sa­chen ist denk­bar, dass der Wert der an­ge­nom­me­nen Leis­tung sich als nied­ri­ger her­aus­stellt als die ge­schul­dete Leis­tung. Wäh­rend bei der An­nahme ei­ner Leis­tung an Er­fül­lungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) die Leis­tungs­pflicht auch in die­sem Fall er­lischt und es nur nach § 365 BGB Ge­währ­leis­tungs­rechte des Gläu­bi­gers gibt, bleibt bei der Leis­tung er­fül­lungs­hal­ber die ur­sprüng­li­che Pf­licht un­ein­ge­schränkt fort­be­ste­hen.

Dem­ge­gen­über führt eine hö­her­wer­tige Leis­tung zu ei­nem An­spruch des Schuld­ners auf Her­aus­gabe des Mehrer­lö­ses. Die­ser be­ruht je­doch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB, so dass ins­be­son­dere der Ein­wand der En­trei­che­rung nicht er­ho­ben wer­den kann. Viel­mehr wird § 667 BGB (der Her­aus­ga­be­an­spruch ge­gen den Be­auf­trag­ten) ana­log her­an­ge­zo­gen, da der Gläu­bi­ger bei der Ver­wer­tung im In­ter­esse des Schuld­ners han­delt. Er muss den best­mög­li­chen Preis er­zie­len.

K schul­det dem Ge­braucht­wa­gen­händ­ler V 10.000 €. Da er ge­rade keine Bar­mit­tel zur Ver­fü­gung hat, gibt K dem V sei­nen PKW mit der Bit­te, die­sen zu ver­kau­fen und die For­de­rung aus dem Er­lös zu be­glei­chen.

  • Fin­det V kei­nen Kun­den, der den PKW ab­nimmt, kann er wei­ter Zah­lung von K ver­lan­gen.
  • Zahlt der ge­fun­dene Kunde trotz al­ler Be­mü­hun­gen nur 8.000 €, bleibt die For­de­rung in Höhe von 2.000 € be­ste­hen.
  • Zahlt der Kunde so­gar 12.000 €, muss er die zu­sätz­li­chen 2.000 € ana­log § 667 BGB (es liegt kein Auf­trag iSv § 662 BGB vor!) her­aus­ge­ben.
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