III. Was ist eine Leistung erfüllungshalber?
1. Was gilt, wenn der Ersatzgegenstand mehr oder weniger wert ist?
Insbesondere bei Annahme von Sachen ist denkbar, dass der Wert der angenommenen Leistung sich als niedriger herausstellt als die geschuldete Leistung. Während bei der Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) die Leistungspflicht auch in diesem Fall erlischt und es nur nach § 365 BGB Gewährleistungsrechte des Gläubigers gibt, bleibt bei der Leistung erfüllungshalber die ursprüngliche Pflicht uneingeschränkt fortbestehen.
Demgegenüber führt eine höherwertige Leistung zu einem Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Mehrerlöses. Dieser beruht jedoch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB, so dass insbesondere der Einwand der Entreicherung nicht erhoben werden kann. Vielmehr wird § 667 BGB (der Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten) analog herangezogen, da der Gläubiger bei der Verwertung im Interesse des Schuldners handelt. Er muss den bestmöglichen Preis erzielen.
K schuldet dem Gebrauchtwagenhändler V 10.000 €. Da er gerade keine Barmittel zur Verfügung hat, gibt K dem V seinen PKW mit der Bitte, diesen zu verkaufen und die Forderung aus dem Erlös zu begleichen.
- Findet V keinen Kunden, der den PKW abnimmt, kann er weiter Zahlung von K verlangen.
- Zahlt der gefundene Kunde trotz aller Bemühungen nur 8.000 €, bleibt die Forderung in Höhe von 2.000 € bestehen.
- Zahlt der Kunde sogar 12.000 €, muss er die zusätzlichen 2.000 € analog § 667 BGB (es liegt kein Auftrag iSv § 662 BGB vor!) herausgeben.