3. Was gilt bei Rück­tritt we­gen man­gel­haf­ter Er­satz­leis­tung?

b. Was ist dem Gläu­bi­ger der ur­sprüng­li­chen Leis­tung zu­rück­zu­ge­wäh­ren?

Um­strit­ten ist, was dem Gläu­bi­ger der ur­sprüng­li­chen Leis­tung, der von der An­nahme der man­gel­haf­ten Er­satz­sa­che zu­rück­ge­tre­ten ist, zu­rück­zu­ge­wäh­ren ist.

Ein Teil der Li­te­ra­tur geht da­von aus, dass der Rück­tritt au­to­ma­tisch zum Wie­der­auf­le­ben der frü­he­ren Schuld (ein­schließ­lich der be­reits er­lo­sche­nen Si­cher­hei­ten) führt. Dies ent­sprä­che den In­ter­es­sen der Par­teien und liege in der nur ent­spre­chen­den An­wen­dung des Ge­währ­leis­tungs­rechts be­grün­det.

An­dere ver­tre­ten, dass der Schuld­ner ver­pflich­tet ist, den Ver­trag er­neut so an­zu­pas­sen, dass der­selbe Zu­stand wie vor der An­nahme der Leis­tung an Er­fül­lung statt be­steht. Die be­reits er­lo­sche­nen Si­cher­hei­ten sind er­neut zu be­stel­len oder so­weit dies nicht mög­lich ist, Scha­denser­satz nach § 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 283 BGB zu leis­ten. Die vom Schuld­ner durch die Ver­ein­ba­rung über die Leis­tung an Er­fül­lung statt er­hal­tene Leis­tung sei näm­lich die Be­frei­ung von der ur­sprüng­li­chen Schuld - diese habe er in Na­tura her­aus­zu­ge­ben, d.h. wie­der­her­zu­stel­len.

Eine dritte An­sicht meint, der Schuld­ner müsse nur den ob­jek­ti­ven Wert des Er­satz­ge­gen­stands er­set­zen. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass das in Be­zug auf die An­nahme an Er­fül­lung statt be­ste­hende Schuld­ver­hält­nis nur den Schuld­ner ein­sei­tig ver­pflich­te­te, den Er­satz­ge­gen­stand zu er­brin­gen und er durch den Rück­tritt nur von die­ser Pf­licht be­freit wur­de. Das Er­lö­schen der ur­sprüng­li­chen Ver­pflich­tung sei hin­ge­gen nur eine mit­tel­bare Fol­ge, die nicht nach §§ 346 ff. BGB rück­ab­zu­wi­ckeln sei. Si­cher­hei­ten blie­ben da­nach un­wirk­sam.

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