3. Was gilt bei Rücktritt wegen mangelhafter Ersatzleistung?
b. Was ist dem Gläubiger der ursprünglichen Leistung zurückzugewähren?
Umstritten ist, was dem Gläubiger der ursprünglichen Leistung, der von der Annahme der mangelhaften Ersatzsache zurückgetreten ist, zurückzugewähren ist.
Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass der Rücktritt automatisch zum Wiederaufleben der früheren Schuld (einschließlich der bereits erloschenen Sicherheiten) führt. Dies entspräche den Interessen der Parteien und liege in der nur entsprechenden Anwendung des Gewährleistungsrechts begründet.
Andere vertreten, dass der Schuldner verpflichtet ist, den Vertrag erneut so anzupassen, dass derselbe Zustand wie vor der Annahme der Leistung an Erfüllung statt besteht. Die bereits erloschenen Sicherheiten sind erneut zu bestellen oder soweit dies nicht möglich ist, Schadensersatz nach § 346 Abs. 4 BGB iVm § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 283 BGB zu leisten. Die vom Schuldner durch die Vereinbarung über die Leistung an Erfüllung statt erhaltene Leistung sei nämlich die Befreiung von der ursprünglichen Schuld - diese habe er in Natura herauszugeben, d.h. wiederherzustellen.
Eine dritte Ansicht meint, der Schuldner müsse nur den objektiven Wert des Ersatzgegenstands ersetzen. Dahinter steht die Überlegung, dass das in Bezug auf die Annahme an Erfüllung statt bestehende Schuldverhältnis nur den Schuldner einseitig verpflichtete, den Ersatzgegenstand zu erbringen und er durch den Rücktritt nur von dieser Pflicht befreit wurde. Das Erlöschen der ursprünglichen Verpflichtung sei hingegen nur eine mittelbare Folge, die nicht nach §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln sei. Sicherheiten blieben danach unwirksam.