3. An wen darf die Leistung erbracht werden?
a. Was bedeutet "Empfangszuständigkeit"?
Grundsätzlich muss die Leistung an den Gläubiger erbracht werden (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Gläubiger die "Empfangszuständigkeit" fehlt. Aus den Wertungen der § 362 Abs. 2 BGB, § 1812 BGB und § 1813 BGB lässt sich entnehmen, dass die Empfangszuständigkeit von der Verfügungsmacht über die Forderung abhängig ist. Die Empfangszuständigkeit kann somit grundsätzlich in drei Konstellationen fehlen.
- Die Leistung darf aufgrund gesetzlicher Anordnung nicht an den Gläubiger erfolgen, sondern muss an eine andere Person erbracht werden.
Im Insolvenzverfahren ist an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 80 InsO), bei Testamentsvollstreckung (§ 1812 ff. BGB iVm § 1908 BGB, § 2211 BGB) an den Testamentsvollstrecker. Bei Geschäftsunfähigen (§ 105 BGB) ist an den gesetzlichen Vertreter (d.h. die Eltern oder den Betreuer) zu leisten - nicht an den Geschäftsunfähigen selbst.
- Es kann allerdings auch für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit zur Erfüllung vorübergehend ganz ausgeschlossen sein.
Bei Pfändung der Forderung darf keine Leistung mehr an den Gläubiger erfolgen (§ 829 ZPO), ebenso bei einem gerichtlichen bzw. behördlichen Veräußerungsverbot (§ 136 BGB [gerichtliches oder behördliches Veräußerungsverbot] iVm § 135 BGB [gesetzliches Veräußerungsverbot, das praktisch nie vorliegt]).
- Besondere Schwierigkeiten wirft die Empfangszuständigkeit von Minderjährigen (§ 107 BGB) auf. Diese behandeln wir auf der folgenden Seite.