II. Was ist eine Leistung an Erfüllung statt (§ 364 BGB)?
1. Welche Folgen hat die Annahme der Ersatzleistung?
Die Annahme der Ersatzleistung verändert das Schuldverhältnis umfassend:
- Für die Erbringung der ursprünglichen Leistung erbrachte Sicherheiten erlöschen.
B hat sich für eine Kaufpreisschuld des K gegenüber V verbürgt. K bietet V Inzahlungnahme seines alten PKW statt Zahlung des Geldbetrages an. Nimmt K den PKW an, erlischt die Pflicht des B, als Bürge für die Schuld des K zu leisten.
- Bei einem Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) ist die tatsächlich erbrachte Ersatzleistung zurückzugewähren, nicht die ursprünglich vereinbarte Leistung.
Tritt also K im obigen Beispiel vom Kaufvertrag mit V zurück, muss V ihm nicht etwa den vereinbarten Kaufpreis zurückzahlen, sondern ihm nur den stattdessen gewährten PKW zurückgeben und übereignen (§ 346 BGB, § 929 S. 1 BGB)
- Wenn der Schuldner wegen der ihm zustehenden Ansprüche gegen den Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB) verlangt, kann er nach der sog. Differenzmethode auch den objektiven Wertunterschied zwischen dem Ersatzgegenstand und der nicht erbrachten Gegenleistung in Geld verlangen - er muss also nicht die Ersatzleistung rückabwickeln .
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