II. Was ist eine Leistung an Erfüllung statt (§ 364 BGB)?
3. Was gilt bei Rücktritt wegen mangelhafter Ersatzleistung?
Schwierigkeiten treten auf, wenn statt einer vereinbarten Geldleistung (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) eine Sache geleistet wird und sich diese nachträglich überraschend als mangelhaft herausstellt.
K und V schließen einen Kaufvertrag über einen neuen VW Golf für 50.000 €. K vereinbart weiterhin mit V, dass V seinen Altwagen für 20.000 € in Zahlung nimmt. Nachdem K 30.000 € gezahlt und V den Gebrauchtwagen des K übernommen hat, stellt sich heraus, dass dessen Unterseite (für beide unerkannt) durchrostet war und er daher nur 1.000 € (statt 20.000 €) wert ist.
V verlangt von K Zahlung weiterer 20.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Altwagens.
Für diese Konstellation sind zwei Lösungen denkbar (zu den Begründungen sogleich):
- V wird gezwungen, von seiner gesamten Vertragsbeziehung mit K zurückzutreten. Dann muss er nicht nur den Altwagen zurückgeben, sondern auch die bereits erhaltenen 30.000 € und erhält dafür den PKW von K zurück. Dies wird allerdings im Normalfall weder im Interesse des V noch im Interesse des K liegen.
- V kann nur von der Annahme des Gebrauchtwagens zurücktreten, während der Vertrag über den Neuwagen (für 50.000 €) unberührt bleibt. Dies mag K hart treffen, der damit gerechnet hat, nur 30.000 € zu zahlen und stattdessen seinen Gebrauchtwagen los zu werden.
In vielen Fällen kann man das Problem lösen, indem man einen (konkludenten) Gewährleistungsausschluss des K gegenüber V annimmt. Dann kommt nämlich überhaupt kein Rücktritt durch V in Betracht. Dies wird man aber nur bei verschleißbedingten Mängeln bejahen können - eine vollständige Durchrostung wird davon eher nicht erfasst.