II. Was ist eine Leistung an Erfüllung statt (§ 364 BGB)?
2. Was gilt, wenn die Ersatzleistung schlechter als die geschuldete Leistung ist?
Nach § 365 BGB greifen für Mängel des Ersatzgegenstands die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (§ 437 BGB iVm § 434 BGB und § 435 BGB), unabhängig davon, was für ein Vertrag im Übrigen besteht. Dadurch besteht einerseits eine verschuldensunabhängige Nacherfüllungspflicht (§ 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 BGB) sowie die Möglichkeit, verschuldensunabhängig zu mindern (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 441 BGB) oder bei erheblichen Mängeln zurückzutreten (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 346 BGB). Schadensersatz kann demgegenüber nur verlangt werden, wenn der Schuldner den Mangel des Ersatzgegenstands zu vertreten hat.
Dies kann selbstverständlich nicht gesetzliche Wertungen unterlaufen.
S schenkt (§ 516 BGB) B in notarieller Form (§ 518 BGB) sein Pferd "Fury". Vor der Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) überlegt S es sich anders und übergibt (§ 854 BGB) und übereignet (§ 929 S. 1 BGB) B mit dessen Einverständnis stattdessen sein Pferd "Black Beauty". Nun stellt sich heraus, dass "Black Beauty" mit Pilzen infiziert ist und hohe Behandlungskosten entstehen. Davon wussten weder S noch B; die Infektion war nur mit großem Aufwand durch einen Spezialisten zu erkennen. B verlangt von S Heilbehandlung des Pferdes. Zu Recht?
Nach dem Schenkungsvertrag haftet S nur für arglistig verschwiegene Fehler (§ 524 BGB). Er wusste nichts von der Pilzinfektion, so dass er hier nicht haften würde. Allerdings war nach dem Vertrag "Fury" geschuldet, die Lieferung von "Black Beauty" war eine Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB). Nach § 365 BGB gilt dann für Sachmängel das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht (§ 434 BGB). Danach müsste S verschuldensunabhängig Nacherfüllung leisten (§ 437 Nr. 1 iVm § 439 BGB). Er müsste also "Black Beauty" wieder heilen. Dies würde aber die Vorschriften des Schenkungsrechts unterlaufen, die gerade den Schenker schützen sollen, während der Beschenkte grds. nicht schutzwürdig ist ("Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul"). Aus diesem Grunde findet § 365 BGB im Rahmen des Schenkungsrechts keine Anwendung.