4. Wie muss die Leistung erfolgen?
Welche Besonderheit besteht für Geldschulden?
Das BGB geht davon aus, dass Geldschulden durch amtliche Zahlungsmittel, d.h. Geldscheine oder Münzen in bar zu erfüllen sind (arg. ex § 244 BGB, § 245 BGB). Gerade bei großen Beträgen und vor allem im Fernabsatz (§ 312c BGB) ist dies jedoch kaum praktikabel; heutzutage erfolgen Zahlungen in der Regel per Überweisung (also in Buchgeld). Dies führt rechtlich allerdings nur dazu, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung erwirbt (§ 675t BGB, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder es wird (soweit das Konto bei Eingang der Überweisung bereits überzogen war) eine Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber seiner Bank getilgt.
Gerade im internationalen Geschäftsverkehr kann aber nie ausgeschlossen werden, dass die Bank in Insolvenz fällt - dann hat der Gläubiger letztlich nichts erlangt. Zudem kann die Bank aufrechnen (§ 389 BGB) oder Zurückbehaltungsrechte (§ 273 BGB) geltend machen. Damit ist "Buchgeld" etwas anderes als "Bargeld".
- Unproblematisch ist der Fall, dass der Vertrag ausschließlich Zahlung per Überweisung erlaubt (etwa bei einer Bestellung im Internet). Dann ist die Zahlung in bar vertraglich ausgeschlossen und es ist die vereinbarte Form der Erfüllung zu wählen.
- Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, aber der Gläubiger dem Schuldner seine Kontodaten (etwa im Briefkopf) bekannt gemacht hat, darf der Schuldner auch durch Überweisung erfüllen. Während man hierin früher noch die Annahme einer Leistung an Erfüllung statt (§ 364 Abs. 1 BGB) annahm und das Ablehnungsrecht des Gläubigers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausschloss, wird heute eine unmittelbare Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB bejaht: Der Vertragsschluss unter Bekanntgabe von Kontodaten ist bei Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB als Antrag bezüglich einer Wahlschuld (§ 262 BGB) zu sehen, bei welcher dem Schuldner die Wahlbefugnis zusteht (§ 263 BGB): Er kann entweder in bar an den Gläubiger zahlen oder an dessen Bank überweisen. Diesen Antrag nimmt der Schuldner spätestens durch die Überweisung an.
- Hat der Gläubiger dem Schuldner im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag seine Kontodaten nicht mitgeteilt, wird man durch Auslegung (§ 133 BGB, § 157 BGB) eine solche Vereinbarung nicht annehmen können. Zahlt also der Schuldner auf ein ihm zufällig oder aus anderem Kontext bekanntes Bankkonto, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllung statt (§ 364 BGB). Dann erlischt die Leistungspflicht des Schuldners, wenn der Gläubiger dies anstandslos annimmt.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Zahlung des Arbeitsentgelts auf ein bestimmtes Girokonto zu erfolgen hat, tritt nur dann Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) ein, wenn auch tatsächlich auf dieses überwiesen wird. Erfüllungswirkung tritt auch nicht ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilt, dass sich die Bankverbindung geändert hat und der Arbeitgeber gleichwohl auf das frühere Konto überweist. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber ein weiteres Mal leisten muss.