1. Was besagen die sog. "Erfüllungstheorien"?
a. Wofür muss man diesen Streit kennen?
Der Streit um die Erfüllungstheorien spielt in zwei Klausurkonstellationen eine Rolle:
- Wenn der Leistende nur beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist, kommen die Vertragstheorie und die Theorie der finalen Leistungsbewirkung zur Unwirksamkeit der Erfüllung.
Verspricht also ein Minderjähriger mit Zustimmung seiner Eltern, den Rasen des Nachbarn zu mähen, würde er die Pflicht nicht erfüllen, wenn er dies ohne Zustimmung seiner Eltern durchführt (§ 107 BGB bzw. § 111 BGB). Durch die Erfüllung verliert nämlich der Minderjährige sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB - zudem setzt er sich (verschuldensunabhängig) dem Anspruch auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1 BGB) und sogar einem Anspruch auf Ersatz von Selbstvornahmekosten des Nachbarn (§ 634 Nr. 2 BGB iVm § 637 BGB) aus. Der Erfüllungsversuch ist für ihn also keineswegs rechtlich neutral, sondern begründet einen Nachteil im Sinne von § 107 BGB. Aber auch umgekehrt kann nach diesen Theorien gegenüber einem Minderjährigen nicht erfüllt werden, da die Willenserklärung des anderen Teils nicht zugehen kann (§ 131 Abs. 2 BGB). Als herrschende Meinung kommt aber auch die Theorie der realen Leistungsbewirkung zu ähnlichen Ergebnissen über die Figur der "Empfangszuständigkeit" (dazu sogleich).
- Nach der Vertragstheorie und der Theorie der finalen Leistungsbewirkung kann die Tilgungsbestimmung als Willenserklärung angefochten werden (§ 142 Abs. 1 BGB).
Das kann etwa bei Lieferung einer anderen, wertvolleren Sache im Rahmen eines Kaufvertrages attraktiv für den Verkäufer sein: Nach § 434 Abs. 3 BGB gilt nämlich eine andere, also auch eine bessere, Sache grundsätzlich als (sachmangelhafte) Erfüllung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Damit erfolgt auch die Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) einer anderen Sache mit Rechtsgrund, nämlich zur Erfüllung dieser Pflicht. Eine Rückforderung scheint daher weder nach § 985 BGB (Unanfechtbarkeit der dinglichen Einigung, da diese nicht auf einem Irrtum basiert) noch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB iVm § 818 Abs. 1 BGB möglich. Nach Anfechtung der Erfüllungserklärung würde diese Verknüpfung jedoch entfallen. Die herrschende Meinung vermeidet diesen komplexen Zwischenschritt, indem sie annimmt, dass die §§ 434 ff. BGB nur die Rechtsposition des Käufers regeln. Der Verkäufer sei nur gehindert, die Sache zurückzufordern, soweit dies in diese Rechte des Käufers eingreift. Bei einer besseren Sache wird der Käufer aber ohnehin in der Regel keine Ansprüche aus Gewährleistungsrechten (also § 437 BGB) geltend machen, so dass eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB durch den Verkäufer möglich ist.