I. Wann tritt Erfüllung ein?
1. Was besagen die sog. "Erfüllungstheorien"?
Seit Schaffung des BGB ist umstritten, ob die Erfüllung irgendeine Form eines Rechtsgeschäfts voraussetzt. Im Wesentlichen werden hierzu drei Theorien vertreten:
Nach der Vertragstheorie erfordert die Erfüllung eine Einigung im Sinne von § 145 BGB zwischen Schuldner und Gläubiger, dass die Leistung die Leistungspflicht zum Erlöschen bringen soll. Dies wäre ein dritter Vertrag neben dem Verpflichtungsgeschäft (etwa dem Kauf, § 433 BGB) und dem daran anschließenden Verfügungsgeschäft (etwa der Übereignung, § 929 S. 1 BGB), welches die beiden miteinander verknüpft.
- Dafür wird auf § 397 BGB verwiesen, wonach auch der Erlass eines Vertrages bedarf - wenn das Freiwerden dort die Zustimmung beider Parteien braucht, muss dies auch für § 362 BGB gelten.
- Zudem zeigen § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 BGB sowie § 364 BGB, dass für eine Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung stets ein Vertrag notwendig sei.
Die Theorie der finalen Leistungsbewirkung lehnt das Erfordernis eines Vertrages ab. Allerdings erfordere die Erfüllung über eine bloße Tätigkeit auch eine Bestimmung des Leistungszwecks - die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft des Schuldners erfolge.
- Im Alltag werden die Parteien bei Erfüllung selten über Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft hinausgehende Einigungserklärungen abgeben. Die im dinglichen Geschäft (etwa in § 398 BGB oder in § 929 S. 1 BGB) enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen beziehen sich nicht auf die Erfüllung, sondern schlicht auf die Übertragung des Rechts ohne Verknüpfung zu einer Pflicht (der Verkäufer sagt nicht: "Du sollst Eigentümer werden, weil wir einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben, den ich erfüllen will"). Die Vertragstheorie basiere daher auf einer realitätsfernen Fiktion.
- Allerdings ergebe sich aus § 366 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner einseitig bestimmen kann, welche Verpflichtung (von mehreren) er mit seinem Verhalten erfüllen will. Deutlich werde dies auch in der Definition der Leistung im Rahmen von § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB: Danach ist die Leistung gerade die zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, so dass die Zweckbestimmung unverzichtbar sei.
Die herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung verzichtet schließlich völlig auf ein Rechtsgeschäft. Die Erfüllung sei ein reiner Realakt.
- Der Wille des Schuldners bei der Leistungshandlung dürfe nicht überschätzt werden. § 366 Abs. 2 BGB zeige, dass eine Bestimmung auch durch objektive Umstände ersetzt werden könne.
- Ein Vertrag sei im Normalfall weder vorhanden noch erforderlich - nur für Abweichungen sei eine Einigung vorgeschrieben (siehe auch § 311 Abs. 1 BGB). Ansonsten könne man kaum erklären, wie bei Dienstleistungen (§ 611 BGB) oder Gebrauchsüberlassung (§ 535 BGB) die Pflicht erlöschen könne, wenn der Gläubiger grundlos die Annahme der angebotenen Leistung als Erfüllung ablehne.
- Die beiden anderen Theorien seien daher schlicht nicht praktikabel und rechtlich unnötig verkompliziert.