aa. Was ist ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB)?
(1) Wovon ist das Leistungsbestimmungsrecht abzugrenzen?
Im Schuldrecht gibt es neben den allgemeinen Leistungsbestimmungsrechten (§§ 315 ff. BGB) noch andere Konstellationen, in denen sich der ursprünglich geschuldete Leistungsgegenstand verändert:
- Novation: Nach § 311 Abs. 1 BGB können die vertraglichen Pflichten jederzeit durch einen Vertrag verändert werden. Das bedeutet jedoch, dass übereinstimmende Willenserklärungen aller Beteiligter erforderlich sind. Bei formbedürftigen Verträgen muss zudem die Änderung des Vertrages die vorgeschriebene Form wahren, sonst ist sie nach § 125 S. 1 BGB (oder bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Form nach § 125 S. 2 BGB) unwirksam. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts erfolgt hingegen durch einseitige Erklärung - der andere Vertragsteil wird nicht gefragt. Zudem ist sie (sofern nichts anderes vereinbart wurde) auch bei formbedürftigen Geschäften formlos möglich.
- Gattungsschuld: Bei der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) hat der Schuldner das Recht, einen Gegenstand mittlerer Art und Güte auszuwählen. Anders als bei Leistungsbestimmungsrechten kommen also Entscheidungen Dritter (§ 317 BGB) oder des Gläubigers (vgl. § 316 BGB) nicht in Betracht. Zudem erfolgt die Konkretisierung, d.h. die Beschränkung der Schuld auf einen bestimmten Gegenstand, nach § 243 Abs. 2 BGB gerade nicht durch eine Willenserklärung (§ 315 Abs. 2 BGB), sondern durch einen schlichten Realakt (nämlich die Vornahme des zur Leistung Erforderlichen - also die Übergabe an den Gläubiger oder die Transportperson bzw. das Bereitstellen und die Information des Gläubigers). Zudem ist der Entscheidungsspielraum stark eingegrenzt: Ausgewählt werden dürfen nur Gegenstände aus der jeweiligen Gattung und innerhalb dieser Gattung nur Gegenstände, die (mindestens) mittlerer Art und Güte sind.
- Wahlschuld (§ 262 BGB): Bei der Wahlschuld stehen von Anfang an zwei (oder mehr) Alternativen zur Verfügung. Mit Ausübung des Wahlrechts erlischt die Verpflichtung in Bezug auf die nicht ausgewählte(n) Sache(n), es wird also so getan, als sei von Anfang an nur eine Sache geschuldet gewesen. Dabei handelt es sich um einen näher ausgestalteten Fall eines Leistungsbestimmungsrechts: Die Entscheidung, was unter den verschiedenen Varianten letztlich der geschuldete Leistungsgegenstand sein soll, erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie das Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB (aber anders als die Konkretisierung bei der Gattungsschuld nach § 243 Abs. 1 BGB) kann auch bei § 262 BGB das Wahlrecht dem Schuldner oder dem Gläubiger zustehen.
- Ersetzungsbefugnis: Im Gesetz nicht geregelt ist die Ersetzungsbefugnis. Während bei der Wahlschuld ursprünglich die konkrete Leistungspflicht sich auf einen noch zu bestimmenden aus mehreren Gegenständen bezieht, ist bei der Ersetzungsbefugnis nur ein bestimmter Gegenstand geschuldet. Allerdings darf eine Partei (je nach Vereinbarung der Schuldner oder der Gläubiger) die ursprünglich geschuldete Leistung nachträglich durch eine andere ersetzen.
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