5. Was sind Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 428 BGB)?

c. Was gilt für An­nah­me­ver­zug und Kon­fu­sion?

§ 429 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ord­nen die sog. Ge­samt­wir­kung für und ge­gen alle Gläu­bi­ger für zwei wei­tere Kon­stel­la­tio­nen an:

  • Nach § 429 Abs. 1 BGB ge­nügt es, dass auch nur ge­gen­über ei­nem Gläu­bi­ger die Voraus­set­zun­gen der §§ 293 ff. BGB er­füllt sind, um alle Ge­samt­gläu­bi­ger in An­nah­me­ver­zug zu ver­set­zen.
  • Ge­samt­wir­kung hat nach § 429 Abs. 2 BGB auch die Kon­fu­sion, das Zu­sam­men­fal­len von For­de­rung und Schuld in der Per­son ei­nes der Ge­samt­gläu­bi­ger (denn dann könnte der Schuld­ner die Leis­tung an sich selbst als Ge­samt­gläu­bi­ger wäh­len - die­sen Zwi­schen­schritt er­spart ihm das Ge­setz).

§ 429 Abs. 3 S. 1 BGB ver­weist für an­dere Tat­sa­chen auf § 425 BGB - diese ha­ben also Ein­zel­wir­kung (wir­ken nur ge­gen­über dem Gläu­bi­ger, in des­sen Per­son sie ein­ge­tre­ten sin­d). So lau­fen etwa die Ver­jäh­rungs­fris­ten für je­den Gläu­bi­ger se­pa­rat (wich­tig we­gen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), je­der Gläu­bi­ger muss selbst den Schuld­ner mah­nen, um ihn sich ge­gen­über in Ver­zug zu ver­set­zen; eine Ver­schul­dens- und Wis­sens­zu­rech­nung un­ter den Gläu­bi­gern fin­det nicht statt.

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