2. Welche Sonderfälle regeln § 329 BGB, § 330 BGB und § 331 BGB?
d. Fall: Schenkung auf den Todesfall
Der im Sterben liegende E ruft seine Bank B an und bittet diese, nach seinem Tod (keinesfalls aber vorher, da E fürchtet, pflegebedürftig zu werden und nicht dem Sozialstaat auf der Tasche liegen möchte) sein Bankguthaben seiner Geliebten G zu schenken. Die Bank B stimmt zu und erklärt sich bereit, die G darüber zu informieren. Bevor E oder B dies der G mitteilen können, verstirbt E. Vereinbarungsgemäß fragt B nach dem Tod des E, ob G die Schenkung annehme. Als diese zusagt, zahlt B ihr das Guthaben in Höhe von 10.000 € aus. Die Tochter T des E, die dessen Alleinerbin ist, ist empört. Sie verlangt von G Zahlung der von B erhaltenen 10.000 €. Zu Recht? |
| Lösungsvorschlag |
| Ein Anspruch der T gegen G auf Zahlung von 10.000 € könnte sich aus § 812 Abs. 1, 1. Var. BGB iVm § 1922 BGB (als Erbin des E) ergeben. |
| I. Etwas erlangt |
| G müsste etwas erlangt haben. Hier hat die B ihr 10.000 € ausgezahlt, mithin hat sie einen Geldbetrag erlangt. |
| II. Durch Leistung |
| Dies müsste durch Leistung geschehen sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Person des Leistenden wird aus Sicht des Empfängers bestimmt. Hier sollte die Zahlung nicht aus dem Vermögen der Bank B erfolgen, sondern aus dem Guthaben des E. Dies war G durch die Übermittlung des Antrags auf Abschluss der Schenkung auch erkennbar. E wollte das Vermögen der G durch die Schenkung vergrößern. Es liegt also eine Leistung des E vor. |
| III. Ohne Rechtsgrund |
Die Leistung könnte jedoch aufgrund eines Schenkungsvertrags, d.h. mit Rechtsgrund, erfolgt sein. |
| 1. Einigung zwischen E und G |
Eine Schenkung ist ein Vertrag, der durch Annahme eines Antrags zustandekommt (§ 151 BGB). E selbst hat mit G jedoch nie über die Schenkung gesprochen. Sein Antrag könnte von der Bank B als Erklärungsbotin übermittelt worden sein. Hier hatte die B keinen Entscheidungsspielraum, sondern sollte nur eine ihr für einen Dritten (G) mitgegebene Erklärung weiterreichen. Dies ist auch tatsächlich erfolgt. Der Umstand, dass E vor Zugang der Erklärung bei G verstorben ist, steht der Wirksamkeit des über B weitergegebenen Antrags nicht entgegen (§ 130 Abs. 2 BGB). T hätte bis zum Zugang des Antrags gegenüber G nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen können, dies ist jedoch (schon mangels Kenntnis der T von der Weisung) nicht geschehen. Ebensowenig hat T den Auftrag gegenüber der Bank B widerrufen (§ 671 Abs. 1 BGB)
G müsste die Schenkung auch angenommen haben. Allein der Umstand, dass E vor der Erklärung der Annahme verstorben ist, schließt diese Möglichkeit nicht aus (§ 153 BGB). Allerdings sind alle Rechte und Pflichten des E mit dessen Tod auf die Erben übergegangen (§ 1922 BGB), so dass die Erklärung eigentlich gegenüber seiner Alleinerbin T und nicht gegenüber B hätte erfolgen müssen. B handelte mangels ersichtlicher Vertretungsmacht nicht als Empfangsvertreter für T, so dass die Erklärung ihr gegenüber nicht genügt. Bei einer Schenkung ist jedoch der Zugang der Annahme nach der Verkehrssitte entbehrlich (§ 151 S. 1 BGB) - der Schenker hat kein schutzwürdiges Interesse daran, von der Annahme zu erfahren, soweit die Leistung durch einen Dritten bewirkt werden soll. Dies gilt insbesondere für die konkrete Konstellation, in welcher der Schenker im Sterben liegt und damit nicht sicher sein kann, überhaupt zur Entgegennahme dieser Erklärung zur Verfügung zu stehen. Daher genügte die Erklärung der Annahme, ohne dass diese dem Verpflichteten zugehen müsste. Damit liegen zwei in Bezug aufeinander abgegebene, übereinstimmende Willenserklärungen vor. Die erforderliche Einigung zwischen E und G besteht daher. |
| 2. Formerfordernis |
| Allerdings könnte die Einigung zwischen E und G nach § 125 S. 1 BGB nichtig sein, soweit eine gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde. |
| a. Formbedürftigkeit nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB |
Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf eine Schenkung der notariellen Beurkundung. Hier erfolgten die relevanten Erklärungen jedoch allesamt mündlich, so dass die Form nicht eingehalten wurde. Nach § 518 Abs. 2 BGB wird jedoch der Formmangel (ex nunc) geheilt, sobald die versprochene Leistung bewirkt wird. Hier hat B der G das Bankguthaben ausgezahlt. Damit ist der Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB geheilt. |
| b. Formbedürftigkeit nach § 2301 BGB |
Möglicherweise ist jedoch über § 518 Abs. 1 BGB hinaus auch § 2301 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar. Danach muss ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall die Form einer letztwilligen Verfügung einhalten. Zwar sieht auch § 2301 Abs. 2 BGB (wie § 518 Abs. 2 BGB) eine Heilungsmöglichkeit vor. Jedoch muss "der Schenker" hierzu die Schenkung "durch Leistung des zugewendeten Gegenstands" vollziehen. Würde man dies wie in § 518 Abs. 2 BGB verstehen, liefe der Schutz der Regelung leer. Daher verlangt § 2301 Abs. 2 BGB, dass der Schenker die Leistung bereits zu Lebzeiten vollzieht. Die Form des § 2301 Abs. 1 BGB wäre also nicht eingehalten, so dass der als Rechtsgrund in Betracht kommende Schenkungsvertrag nach § 125 S. 1 BGB nichtig wäre. Allerdings sieht § 331 BGB ausdrücklich die Möglichkeit vor, Verträge zugunsten Dritter zu schließen, bei denen der Dritte erst mit dem Tod einen Anspruch erhalten soll. Hier hat E durch die Weisung gegenüber seiner Bank ein Forderungsrecht der G schaffen wollen, das durch den Tod bedingt war - mithin die Voraussetzungen des § 331 BGB erfüllt. Diese Regelung würde aber praktisch bedeutungslos, wenn man stets § 2301 BGB anwenden müsste. Zudem wird jedenfalls der Pflichtteilsanspruch durch § 2325 BGB bzw. § 2326 BGB auch gegenüber einer solchen nachteiligen Schenkung abgesichert. Schließlich ist bei einer Pflicht einer anderen Person als des Erblassers, an den Begünstigten zu leisten, das Vermögen auch nur mittelbar geschmälert. Davor soll das Erbrecht nicht schützen. Andererseits ist die faktische Wirkung der konkreten Vereinbarung weitgehend identisch zu einem Vermächtnis, das gerade der Einhaltung des Erbrechts bedarf. Zudem hängt die Wirksamkeit der Einigung nur davon ab, dass der Erbe sich rechtzeitig meldet. Das ist im Regelfall schon mangels Kenntnis nicht der Fall - aber es erscheint seltsam, die Möglichkeit zur wirksamen Schenkung auf den Todesfall von Zufälligkeiten abhängig zu machen. Im Ergebnis ist dem zuerst genannten Verständnis zu folgen. Das deutsche Zivilrecht ist in besonderem Maße vom Gedanken der Privatautonomie geprägt, die sogar in Art. 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang hat. Zusammen mit der ebenfalls grundrechtlich garantierten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) gewährleistet sie, dass die Wirksamkeit von Verträgen vom Tod nicht berührt wird. Im Zweifel ist daher der Wirksamkeit der Vorzug zu geben und es sind die geringeren Formanforderungen zu verlangen. Daher ist § 2301 Abs. 1 BGB hier nicht anwendbar. Strengere Formvorgaben bestehen hier also nicht. Zwischen G und E lag daher ein wirksamer Schenkungsvertrag vor. |
| Ergebnis |
Daher lag ein Rechtsgrund für die Zahlung an G vor. E kann von G nicht Zahlung von 10.000 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB verlangen. |