4. Wann müs­sen Leis­tungs­pflich­ten er­füllt wer­den?

b. Was sind Zwi­schen­zin­sen (§ 272 BGB)?

Wenn der Schuld­ner vor­zei­tig eine Geld­schuld er­füllt, darf er keine Zwi­schen­zin­sen ab­zie­hen (§ 272 BGB). Da­mit meint das Ge­setz, dass er dem Gläu­bi­ger nicht den po­ten­ti­el­len Zins­ge­winn durch An­lage bzw. die er­spar­ten Auf­wen­dun­gen durch Zah­lung von Zin­sen auf ein ne­ga­ti­ves Bank­konto ab­zie­hen kann, son­dern den Be­trag voll er­brin­gen muss.

Aus­drück­lich gilt die Re­ge­lung nur für un­ver­zins­li­che Schul­den, sie wird aber nach ganz all­ge­mei­ner An­sicht auch auf ver­zins­li­che Schul­den an­ge­wandt.

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