3. Wo müssen Leistungspflichten erfüllt werden?
a. Was sind die für die Bestimmung des Leistungsorts relevanten Umstände?
Nach § 269 Abs. 3 BGB sind die Kosten des Transports allein nicht maßgeblich für die Frage, an welchem Ort die Leistung zu erbringen ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kann sich trotz Kostenübernahme durch den Gläubiger um eine Bringschuld, aber auch bei Kostenübernahme durch den Schuldner um eine Schickschuld handeln. Im Zweifel wird es sich nach § 269 Abs. 3 BGB iVm § 269 Abs. 1 BGB in diesen Fällen um eine Schickschuld handeln, d.h. der Leistungsort bleibt trotz Kostenübernahme beim Schuldner.
Wichtige Beispielfälle für eine Bestimmung des Leistungsortes anhand der Umstände sind:
- Eine Leistung, die an einer unbeweglichen Sache erbracht werden muss, ist zwangsweise eine Bringschuld.
- Eine Transportleistung ist während der gesamten Strecke zu erbringen - also nicht nur am Anfangspunkt und auch nicht nur am Endpunkt.
- Ein Bauarbeiter, der an verschiedenen Baustellen für seinen Arbeitgeber tätig wird, hat den Leistungsort seiner Dienstvertragspflicht am Geschäftssitz (§ 269 Abs. 2 BGB) des Arbeitgebers, nicht etwa an den jeweiligen Baustellen.
Umstritten ist, wo bei fehlender Vereinbarung die Pflicht zur Rückgewähr (§ 346 Abs. 1 BGB) im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts aus § 323 Abs. 1 BGB, § 324 BGB, § 326 Abs. 5 BGB oder § 313 Abs. 3 BGB zu erfüllen ist.
- Einer Ansicht nach ist eine Sache stets dort zurückzugeben und zurückzuübereignen, wo sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet. Nur wenn überraschend (d.h. ohne vorherige Ankündigung bzw. Erkennbarkeit aus den Umständen) der Gegenstand an einem unvorhersehbaren Ort (etwa in China) ist, muss der Rücktrittsschuldner den Gegenstand zurück nach Deutschland transportieren.
- Die Gegenansicht meint hingegen, jede Leistung sei zwingend dort zurückzugewähren, wo sie empfangen wurde (actus contrarius: Die Bringschuld wird zur Holschuld und umgekehrt). Wer also seine Sache im Laden abgeholt hat, muss sie auch dort zurückgeben. Wurde die Sache dagegen vom Verkäufer an der Haustür übergeben und übereignet, muss der Verkäufer sie auch dort wieder abholen.
- Wer beide Ansichten nicht für überzeugend hält, muss die Generalklausel des § 269 Abs. 1 BGB heranziehen: Danach sind alle Umstände des Einzelfalls zur Ermittlung des Leistungsortes heranzuziehen (was praktisch dieselben Faktoren sind, die auch die beiden anderen Ansichten berücksichtigen: Wo wurde ursprünglich der Vertrag erfüllt und wo befindet sich die Sache heute). Führen diese Umstände zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel von einer Holschuld auszugehen - der Verkäufer müsste also die verkaufte Sache beim Käufer abholen.