d. Welche Konkurrenzprobleme stellen sich?
cc. Können Minderjährige ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB begründen?
Für den Abschluss eines Vertrages sind zwei übereinstimmenden Willenserklärungen erforderlich. Diese setzen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit wiederum die Geschäftsfähigkeit der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen voraus. Fraglich ist, ob ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Minderjähriger Partei eines auf Rücksichtsnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB beschränkten Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2 BGB sein kann, obwohl er für den Vertragsschluss nach § 108 Abs. 1 BGB (bzw. § 131 Abs. 2 BGB) die Zustimmung seiner Eltern benötigt.
Unstreitig ist dies zu bejahen, soweit der Minderjährige geschädigt wurde, also Anspruchsteller ist. Denn ein Vertrag kann nach § 108 Abs. 1 BGB auch nachträglich durch die Eltern genehmigt werden, so dass der Geschäftspartner den Minderjährigen als potentiellen Geschäftspartner schützen muss.
Umstritten ist jedoch, inwieweit ein Minderjähriger nach § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, soweit nur ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB besteht:
Eine Ansicht verneint dies generell, solange die Eltern dem Vertragsschluss nicht zugestimmt haben.
- Hierzu verweist sie auf § 179 Abs. 3 S. 2 BGB, der einen Sonderfall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen regelt und ebenfalls die Zustimmung (§ 182 BGB) verlangt. Spiegelt der Minderjährige vor, geschäftsfähig zu sein oder die Einwilligung seiner Eltern zu haben, führt dies nach § 109 Abs. 2 BGB nur zu einem Widerrufsrecht des potentiellen Vertragspartners - aber nicht zu Schadensersatzansprüchen.
Die Gegenansicht sieht die culpa in contrahendo hingegen näher am Deliktsrecht orientiert. Dies trifft jedenfalls für die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter zu.
- Insoweit seien nicht die §§ 107 ff. BGB, sondern vielmehr §§ 828 ff. BGB anwendbar. Es sei kaum zu erklären, dass der Minderjährige wegen Betruges bestraft werden könne (§ 19 StGB, § 3 JGG), aber nicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis haften solle.
- Zudem lasse sich sonst kaum rechtfertigen, warum überhaupt ein solches Schuldverhältnis (zugunsten des Minderjährigen) entstehen solle - dies gebiete schon der gleichwertige Schutz beider Parteien.