2. Was ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)?
b. Welche Pflichten bestehen vor Vertragsschluss?
Im Rahmen der Rücksichtnahmepflichten vor Vertragsschluss sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
- Zunächst geht es um den Schutz absoluter Rechtsgüter, der auch vom Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) umfasst ist. Der wesentliche Vorteil für den Gläubiger liegt hier vor allem in der Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie in der Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB.
- Zweitens soll die Entschließungsfreiheit als Interesse geschützt werden. Dies betrifft vor allem die Verletzung von Aufklärungspflichten, etwa wenn der Verkäufer schlicht über die Qualität der verkauften Sache lügt oder Risiken gezielt verschweigt. An den im Zeitpunkt der Verhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. der Anbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder der ähnlichen Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) noch gar nicht geschlossenen Vertrag dürfen Sie im Rahmen der Prüfung des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB noch nicht anknüpfen. Es stellt sich jedoch das Problem der Konkurrenz zu § 123 BGB (dazu sogleich).
- Drittens soll eine bereits vermeintlich gesicherte Rechtsposition nicht ohne Grund entzogen werden dürfen. Diese besonders diffuse Fallgruppe betrifft die Konstellation, dass scheinbar fast abgeschlossene Verhandlungen plötzlich ohne sachlichen Grund abgebrochen werden. Voraussetzung ist, dass bereits ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der zu konkreten, nachteiligen Dispositionen geführt hat. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der andere Teil nicht das Vertrauen auf das Zustandekommen erweckt (nicht: als seien die Verhandlungen fortgeführt worden!). Im Regelfall bedeutet dies nicht, dass der Vertrag auch geschlossen worden wäre. Vielmehr erhält der Geschädigte nur den Schaden ersetzt, der ihm im Vertrauen auf das Zustandekommen entstanden ist ( sog. "negatives Interesse" wie auch in § 122 Abs. 1 BGB, § 179 Abs. 2 BGB vorgesehen).
Dies sind etwa Anreisekosten, Gebühren für Anwälte oder Notare, etc. Der Weiterveräußerungserlös ist hingegen nur ganz ausnahmsweise ersatzfähig, wenn ein Anspruch auf den Vertragsschluss bestand (etwa nach § 20 Abs. 5 GWB).
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