dd. Was gilt für Vertragsstrafen (§§ 339 ff. BGB)?
Wann ist eine Vertragsstrafe "verwirkt"?
Eine Vertragsstrafe ist "verwirkt", wenn gegen die vereinbarte Pflicht verstoßen wurde (§ 339 BGB). Dabei ist zu unterscheiden:
- Bei einer Handlungspflicht muss sich der Schuldner gem. § 339 S. 1 BGB im Schuldnerverzug befinden (§ 286 BGB). Erforderlich ist also grds. eine vorherige Mahnung oder deren ausnahmsweise Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 286 Abs. 2 BGB. Weiterhin ist wegen § 286 Abs. 4 BGB Vertretenmüssen erforderlich. Bei Unmöglichkeit liegt zwar mangels Leistungspflicht kein Verzug vor - jedoch soll der Schuldner (entsprechend § 283 BGB) trotzdem die Vertragsstrafen zahlen müssen, wenn er die Ursache des Untergangs der Leistungspflicht zu vertreten hat.
- Bei einer Unterlassungspflicht genügt nach § 339 S. 2 BGB die schlichte Zuwiderhandlung. Die herrschende Meinung reduziert die Regelung jedoch teleologisch und nimmt an, dass auch insoweit Vertretenmüssen erforderlich ist. Dahinter steht die Überlegung, dass es keinen Anlass gibt, bei einer Unterlassungspflicht eine strengere Haftung anzunehmen als bei einer Handlungspflicht.
Das Gesetz geht in § 340 Abs. 1 S. 1 BGB davon aus, dass eine für die Nichterfüllung vereinbarte Vertragsstrafe als eine Form des Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) nur an Stelle der Erfüllung verlangt werden kann. Dementsprechend bestehen bei Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung zunächst Erfüllungsanspruch und Anspruch auf Leistung der Vertragsstrafe nebeneinander (§ 340 Abs. 1 S. 1 BGB). Erst wenn sich der Gläubiger für die Vertragsstrafe entscheidet, erlischt der Erfüllungsanspruch (§ 340 Abs. 1 S. 2 BGB - dies entspricht § 281 Abs. 4 BGB).
Betrifft die Vertragsstrafe die fristgemäße Erbringung der Leistung, kann sie hingegen wie ein Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB) unproblematisch neben der Erfüllung verlangt werden (§ 341 Abs. 1 BGB).
Soweit die Vertragsstrafe schließlich für die nicht ordnungsgemäße Leistung vereinbart wurde, kann sie ebenfalls neben dem Anspruch auf (mangelfreie) Leistung geltend gemacht werden (§ 341 Abs. 1 BGB). Nimmt der Gläubiger die Leistung allerdings als Erfüllung an, muss er sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bei Annahme vorbehalten, § 341 Abs. 3 BGB.