d. Wel­che wei­te­ren An­spruchsfol­gen re­gelt das BGB?

bb. Was gilt für Weg­nah­me­rechte (§ 258 BGB)?

Wer­den zwei Sa­chen so zu­sam­men­ge­fügt, dass die eine we­sent­li­cher Be­stand­teil der an­de­ren wird, gel­ten die bei­den Sa­chen recht­lich als Ein­heit (§ 93 BGB, §§ 946 ff. BGB). Das hat zur Fol­ge, dass an den ein­zel­nen Be­stand­tei­len keine ei­ge­nen Rechte mehr be­ste­hen kön­nen. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass eine Tren­nung der bei­den Teile wirt­schaft­lich un­er­wünscht wä­re.

An ei­ni­gen Stel­len er­laubt das BGB aber eine Durch­bre­chung die­ses Grund­satzes. Die wich­tigste Re­ge­lung ist das Weg­nah­me­recht des un­be­rech­tig­ten Be­sit­zers nach § 997 BGB; Son­der­re­ge­lun­gen exis­tie­ren für Päch­ter (§ 581 Abs. 2 BGB), Ent­lei­her (§ 601 Abs. 2 S. 2 BGB) und Mie­ter (§ 539 Abs. 2 BGB).

Zen­tra­les Tat­be­stands­merk­mal des § 258 BGB ist die Ein­rich­tung. Dar­un­ter ver­steht man eine Sa­che, wel­che mit ei­ner an­de­ren Sa­che (sog. Haupt­sa­che) kör­per­lich ver­bun­den ist und de­ren wirt­schaft­li­chen Zwe­cken dient, also in ih­rer wirt­schaft­li­chen Be­stim­mung der Haupt­sa­che nach­ge­ord­net ist.

Ein Weg­nah­me­recht ist also nicht nur dann mög­lich, wenn die Sa­che we­sent­li­cher Be­stand­teil i.S.v. § 93 BGB ge­wor­den ist, son­dern auch dann wenn die Sa­che nur zu vor­über­ge­hen­dem Zweck mit der Sa­che ver­bun­den wor­den ist (vgl. § 95 BGB). Auch in­so­weit liegt eine Ein­rich­tung vor.

Im All­ge­mei­nen Schuld­recht sind die Fol­gen ei­nes sol­chen Weg­nah­me­rechts ge­re­gelt (§ 258 BGB):

  • Der Weg­nah­me­be­rech­tigte muss die Sa­che in den Stand ver­set­zen, den sie vor dem Ein­bau auf­wies (§ 258 S. 1 BGB).
Der Mie­ter M hat aus dem Ba­de­zim­mer der Miet­woh­nung die Ba­de­wanne ent­fernt, um einen Whirl­pool ein­zu­bau­en. Die­ser geht nach § 946 BGB in das Ei­gen­tum des Ver­mie­ters V über. M hat nach § 539 Abs. 2 BGB ein Weg­nah­me­recht. Wenn er die­ses aus­übt, muss er die Woh­nung auf seine Kos­ten wie­der in den vor­he­ri­gen Zu­stand brin­gen, § 258 S.1 BGB.
  • So­lange der Weg­nah­me­be­rech­tigte noch im Be­sitz der Sa­che ist, kann er die Weg­nahme selbst ohne wei­te­res vor­neh­men.
  • Et­was an­de­res gilt aber, so­bald er die Sa­che zu­rück­ge­ge­ben hat: Dann muss ihm der Her­aus­ga­be­be­rech­tigte die Weg­nahme ge­stat­ten (§ 258 S. 2 BGB). Es be­steht also ein ein­klag­ba­rer An­spruch auf Dul­dung der Weg­nahme - nicht etwa eine ge­setz­li­che Ge­stat­tung, wel­che un­mit­tel­bar ver­bo­tene Ei­gen­macht nach § 858 BGB aus­schlie­ßen wür­de. Dement­spre­chend be­steht hier kein Selbst­hil­fe­recht des Weg­nah­me­be­rech­tig­ten. Das Ge­setz sieht ein be­son­de­res Zu­rück­be­hal­tungs­recht vor: Die Ge­stat­tung darf ver­wei­gert wer­den, bis Si­cher­heit für po­ten­ti­elle Schä­den ge­leis­tet wur­de.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32