c. Was ist eine Geldschuld?
aa. Wie erfüllt man eine Geldschuld?
Die Geldschuld ist durch Übergabe (§ 854 Abs. 1 BGB) und Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) von Geldscheinen zu erfüllen. Soweit der Schuldner per Überweisung zahlt (§ 675t BGB), räumt er dem Gläubiger letztlich einen Anspruch gegen dessen Bank ein (bzw. tilgt dessen Schulden, soweit der Kontostand negativ ist). Dies ist nur zulässig, wenn diese Form der Erfüllung zugelassen wurde; freilich kann der Gläubiger eine solche Alternativleistung nach § 364 BGB auch ohne vorherige Vereinbarung annehmen (muss dies aber nicht).
Eine Geldschuld kann als solche nicht unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) werden - "Geld hat man zu haben". Soweit der Schuldner zahlungsunfähig ist, muss er ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung einleiten (mit der Folge, dass der Gläubiger in der Regel zumindest anteilig befriedigt wird).
Allerdings kann eine Geldschuld sich auf bestimmte Scheine oder Münzen beschränken, die ihrerseits zerstört werden oder (wahrscheinlicher) dem Schuldner abhanden kommen können. Zwar greift insoweit nicht § 243 Abs. 2 BGB, da es nicht um die Auswahl von Sachen mittlerer Art und Güte geht. Jedoch geht die Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2 BGB über, wenn sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet.
Es ist zwar umstritten, ob die Geldschuld eine "modifizierte Gattungsschuld" oder eine "Schuld sui generis" ist - im Ergebnis ist man sich aber einig, dass § 243 Abs. 1 BGB und § 243 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden. Der Streit sollte daher in Klausuren nie erwähnt werden.
Die Leistung hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen; nach § 244 Abs. 1 BGB darf auch in Euro geleistet werden, wenn der Betrag in einer anderen Währung benannt ist, aber die Zahlung im Inland erfolgen soll (was der Regelfall ist, wenn der Zahlende in Deutschland sitzt, § 270 Abs. 4 BGB iVm § 269 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der Umrechnungskurs zur Zeit der Zahlung (nicht bei Vertragsschluss oder Erbringung der Gegenleistung). Die Parteien können aber auch zwingend vereinbaren, dass eine andere Währung (und keinesfalls Euro) zu verwenden ist (§ 244 Abs. 1 a.E. BGB).