c. Was ist eine Geld­schuld?

aa. Wie er­füllt man eine Geld­schuld?

Die Geld­schuld ist durch Über­gabe (§ 854 Abs. 1 BGB) und Über­eig­nung (§ 929 S. 1 BGB) von Geld­schei­nen zu er­fül­len. So­weit der Schuld­ner per Über­wei­sung zahlt (§ 675t BGB), räumt er dem Gläu­bi­ger letzt­lich einen An­spruch ge­gen des­sen Bank ein (b­zw. tilgt des­sen Schul­den, so­weit der Kon­to­stand ne­ga­tiv ist). Dies ist nur zu­läs­sig, wenn diese Form der Er­fül­lung zu­ge­las­sen wur­de; frei­lich kann der Gläu­bi­ger eine sol­che Al­ter­na­tiv­leis­tung nach § 364 BGB auch ohne vor­he­rige Ver­ein­ba­rung an­neh­men (muss dies aber nicht).

Eine Geld­schuld kann als sol­che nicht un­mög­lich (§ 275 Abs. 1 BGB) wer­den - "Geld hat man zu ha­ben". So­weit der Schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist, muss er ein In­sol­venz­ver­fah­ren nach der In­sol­ven­z­ord­nung ein­lei­ten (mit der Fol­ge, dass der Gläu­bi­ger in der Re­gel zu­min­dest an­tei­lig be­frie­digt wird).

Al­ler­dings kann eine Geld­schuld sich auf be­stimmte Scheine oder Mün­zen be­schrän­ken, die ih­rer­seits zer­stört wer­den oder (wahr­schein­li­cher) dem Schuld­ner ab­han­den kom­men kön­nen. Zwar greift in­so­weit nicht § 243 Abs. 2 BGB, da es nicht um die Aus­wahl von Sa­chen mitt­lerer Art und Güte geht. Je­doch geht die Leis­tungs­ge­fahr nach § 300 Abs. 2 BGB über, wenn sich der Gläu­bi­ger im An­nah­me­ver­zug be­fin­det.

Es ist zwar um­strit­ten, ob die Geld­schuld eine "mo­di­fi­zierte Gat­tungs­schuld" oder eine "Schuld sui ge­ne­ris" ist - im Er­geb­nis ist man sich aber ei­nig, dass § 243 Abs. 1 BGB und § 243 Abs. 2 BGB keine An­wen­dung fin­den. Der Streit sollte da­her in Klau­su­ren nie er­wähnt wer­den.

Die Leis­tung hat grund­sätz­lich in Euro zu er­fol­gen; nach § 244 Abs. 1 BGB darf auch in Euro ge­leis­tet wer­den, wenn der Be­trag in ei­ner an­de­ren Wäh­rung be­nannt ist, aber die Zah­lung im In­land er­fol­gen soll (was der Re­gel­fall ist, wenn der Zah­lende in Deutsch­land sitzt, § 270 Abs. 4 BGB iVm § 269 Abs. 1 BGB). Maß­geb­lich ist der Um­rech­nungs­kurs zur Zeit der Zah­lung (nicht bei Ver­trags­schluss oder Er­brin­gung der Ge­gen­leis­tung). Die Par­teien kön­nen aber auch zwin­gend ver­ein­ba­ren, dass eine an­dere Wäh­rung (und kei­nes­falls Eu­ro) zu ver­wen­den ist (§ 244 Abs. 1 a.E. BGB).

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