ee. Was ist eine Gattungsschuld (§ 243 BGB)?
(2) Wie erfolgt die Konkretisierung?
Nach § 243 Abs. 2 BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis auf eine Sache, wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat. Dies bewirkt eine Verlagerung des Verlustrisikos (Leistungsgefahr): Mit der Konkretisierung erlischt die Beschaffungspflicht des Schuldners und der Gläubiger riskiert, dass mit Zerstörung der ausgewählten Sache die Erfüllung unmöglich wird (§ 275 Abs. 1 BGB). Davon unabhängig ist die Frage, ob trotzdem bezahlt werden muss (Preisgefahr bzw. Gegenleistungsgefahr) - diese ist insb. in § 326 BGB, aber auch in § 447 BGB geregelt und wird erst später diskutiert.
Die Verlagerung des Risikos, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht wird, setzt stets voraus, dass die Erfüllung ausschließlich von einem weiteren Verhalten des Gläubigers (oder eines Dritten) abhängt und der Gläubiger weiß, dass nur noch eine bestimmte Sache geschuldet ist. Im Einzelnen gilt:
- Bei einer Holschuld muss der Gläubiger die Sache beim Schuldner abholen. Hier genügt es, dass der Schuldner die Sache von den anderen trennt und den Gläubiger zur Abholung auffordert. Dies ähnelt den Voraussetzungen des § 295 BGB für den Annahmeverzug. Die Aufforderung ist entbehrlich, wenn ein Abholtermin vereinbart wurde (§ 296 BGB). Wurde ein Termin oder eine Frist vereinbart, tritt Konkretisierung allerdings erst mit Ablauf des Termins oder der Frist ein und gerade nicht vorher, insb. nicht bei Information des Gläubigers. Denn diesem ist eine frühere Abholung nicht zuzumuten.
- Bei einer Bringschuld muss der Schuldner die Sache zum Gläubiger transportieren. Die Mitwirkung des Gläubigers beschränkt sich auf die Annahme, so dass der Schuldner ihm eine im Sinne von § 243 Abs. 1 BGB erfüllungstaugliche Sache wie geschuldet anbieten muss. Dies entspricht den Voraussetzungen des § 294 BGB für den Annahmeverzug. Das tatsächliche Angebot ist entbehrlich, wenn der Gläubiger schon vorher mitgeteilt hat, er nehme die Leistung nicht an (vgl. § 295 BGB).
- Bei der Schickschuld genügt es, dass der Schuldner die von ihm ausgewählte Sache an eine Transportperson übergibt. Er muss den Gläubiger nicht benachrichtigen; die Sache muss nicht beim Gläubiger ankommen. Wird die Sache beim Transport zerstört oder kommt sie abhanden, tritt Unmöglichkeit ein und es ist nach § 275 Abs. 1 BGB keine weitere (Ersatz-)Sache zu versenden.