ee. Was ist eine Gat­tungs­schuld (§ 243 BGB)?

(1) Was be­deu­ten Be­schaf­fungs­pflicht und Be­schaf­fungs­ri­si­ko?

Bei ei­ner Gat­tungs­schuld muss der Schuld­ner grund­sätz­lich einen Ge­gen­stand in­ner­halb der fest­ge­leg­ten Gat­tung (min­des­tens) mitt­lerer Art und Güte ver­schaf­fen. Die­ser muss sich bei Ver­trags­schluss noch nicht in sei­nem Ver­mö­gen be­fin­den, son­dern kann auch nach­träg­lich er­wor­ben wer­den. Diese der Er­fül­lung vor­ge­lager­te, aber nicht se­pa­rat ein­klag­bare (son­dern mit Klage auf die Er­brin­gung ei­nes er­fül­lungs­taug­li­chen Stücks im­pli­zit ver­bun­de­ne) markt­be­zo­gene Be­schaf­fungs­pflicht ge­hört üb­li­cher­weise zur Gat­tungs­schuld. Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) tritt we­gen der Pf­licht zur Be­schaf­fung ei­nes an­de­ren Ge­gen­stan­des vom Markt nur ein, wenn die ge­samte Gat­tung un­ter­geht, oder sich die Schuld be­reits kon­kre­ti­siert hatte (§ 243 Abs. 2 BGB). In Ex­trem­fäl­len kann sich der Schuld­ner auf Un­zu­mut­bar­keit (§ 275 Abs. 2 BGB) be­ru­fen.

Eine markt­be­zo­gene Be­schaf­fungs­pflicht kann auch bei ei­ner Stück­schuld über­nom­men wer­den. Ver­pflich­tet sich etwa Kunst­händ­ler V, ein be­stimm­tes Ge­mälde des Künst­lers X für den Samm­ler K zu be­schaf­fen, muss er selbst die­ses auf dem Markt er­wer­ben. Er hat also eine Be­schaf­fungs­pflicht.

Im Ge­gen­satz zur markt­be­zo­ge­nen Be­schaf­fungs­pflicht ist nur aus­nahms­weise die Be­schaf­fung auf den ei­ge­nen Vor­rat oder die ei­gene Pro­duk­tion be­schränkt ("Vor­rats­schuld"). Ins­be­son­dere in letz­te­rem Fall möchte sich der Schuld­ner in der Re­gel nicht dazu ver­pflich­ten, sich ggf. bei der Kon­kur­renz ein­de­cken zu müs­sen.

Eine Vor­rats­schuld kann ex­pli­zit ver­ein­bart wer­den ("Ich schulde nur Milch von mei­nen Kü­hen" / "so­lange der Vor­rat reicht") oder sich wie im Fall ei­nes Räu­mungs­ver­kau­fes aus den Um­stän­den er­ge­ben.

Un­mög­lich­keit (§ 275 Abs. 1 BGB) tritt hier be­reits dann ein, wenn der ge­samte Vor­rat oder die ge­samte Pro­duk­tion un­ter­geht. Ob dar­über hin­aus noch er­fül­lungs­taug­li­che Ge­gen­stände am Markt ver­füg­bar sind, ist un­er­heb­lich.

Über die Be­schaf­fungs­pflicht hin­aus wird bei ei­ner markt­be­zo­ge­nen Be­schaf­fungs­pflicht ver­mu­tet, dass der Schuld­ner das Be­schaf­fungs­ri­siko über­nimmt. Be­deu­tung hat dies für das Ver­tre­ten­müs­sen in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB: Wenn der Schuld­ner das Be­schaf­fungs­ri­siko über­nimmt, haf­tet er selbst dann auf Scha­denser­satz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 283 BGB bzw. nach § 311a Abs. 2 BGB, wenn die Be­schaf­fung trotz An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB) schei­tert .

Diese ver­schärfte Haf­tung gilt aber nur in Be­zug auf die Un­mög­lich­keit oder Ver­zö­ge­rung der Leis­tung - für Rück­sicht­nah­me­pflicht­ver­let­zun­gen (§ 241 Abs. 2 BGB) bleibt es beim all­ge­mei­nen Maß­stab des § 276 Abs. 1 BGB.

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