ee. Was ist eine Gattungsschuld (§ 243 BGB)?
(1) Was bedeuten Beschaffungspflicht und Beschaffungsrisiko?
Bei einer Gattungsschuld muss der Schuldner grundsätzlich einen Gegenstand innerhalb der festgelegten Gattung (mindestens) mittlerer Art und Güte verschaffen. Dieser muss sich bei Vertragsschluss noch nicht in seinem Vermögen befinden, sondern kann auch nachträglich erworben werden. Diese der Erfüllung vorgelagerte, aber nicht separat einklagbare (sondern mit Klage auf die Erbringung eines erfüllungstauglichen Stücks implizit verbundene) marktbezogene Beschaffungspflicht gehört üblicherweise zur Gattungsschuld. Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) tritt wegen der Pflicht zur Beschaffung eines anderen Gegenstandes vom Markt nur ein, wenn die gesamte Gattung untergeht, oder sich die Schuld bereits konkretisiert hatte (§ 243 Abs. 2 BGB). In Extremfällen kann sich der Schuldner auf Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 BGB) berufen.
Eine marktbezogene Beschaffungspflicht kann auch bei einer Stückschuld übernommen werden. Verpflichtet sich etwa Kunsthändler V, ein bestimmtes Gemälde des Künstlers X für den Sammler K zu beschaffen, muss er selbst dieses auf dem Markt erwerben. Er hat also eine Beschaffungspflicht.
Im Gegensatz zur marktbezogenen Beschaffungspflicht ist nur ausnahmsweise die Beschaffung auf den eigenen Vorrat oder die eigene Produktion beschränkt ("Vorratsschuld"). Insbesondere in letzterem Fall möchte sich der Schuldner in der Regel nicht dazu verpflichten, sich ggf. bei der Konkurrenz eindecken zu müssen.
Eine Vorratsschuld kann explizit vereinbart werden ("Ich schulde nur Milch von meinen Kühen" / "solange der Vorrat reicht") oder sich wie im Fall eines Räumungsverkaufes aus den Umständen ergeben.
Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) tritt hier bereits dann ein, wenn der gesamte Vorrat oder die gesamte Produktion untergeht. Ob darüber hinaus noch erfüllungstaugliche Gegenstände am Markt verfügbar sind, ist unerheblich.
Über die Beschaffungspflicht hinaus wird bei einer marktbezogenen Beschaffungspflicht vermutet, dass der Schuldner das Beschaffungsrisiko übernimmt. Bedeutung hat dies für das Vertretenmüssen in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB: Wenn der Schuldner das Beschaffungsrisiko übernimmt, haftet er selbst dann auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 iVm § 283 BGB bzw. nach § 311a Abs. 2 BGB, wenn die Beschaffung trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) scheitert .
Diese verschärfte Haftung gilt aber nur in Bezug auf die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung - für Rücksichtnahmepflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2 BGB) bleibt es beim allgemeinen Maßstab des § 276 Abs. 1 BGB.