bb. Was ist eine Wahl­schuld (§ 262 BGB)?

(2) Was gilt bei Nichtaus­übung des Wahl­rechts?

Die Wahl­schuld be­grün­det nur ein Wahl­recht, aber keine Wahl­pflicht. Da­her kann auch nicht auf Aus­übung des Wahl­rechts ge­klagt wer­den. Für die Nichtaus­übung des Wahl­rechts un­ter­schei­det § 264 BGB nach ei­nem Wahl­recht des Schuld­ners (§ 264 Abs. 1 BGB) und ei­nem Wahl­recht des Gläu­bi­gers (§ 264 Abs. 2 BGB):

  • Ein Wahl­recht des Gläu­bi­gers (§ 264 Abs. 2 BGB) ist eine not­wen­dige Mit­wir­kungs­hand­lung des Gläu­bi­gers im Sinne von § 295 BGB - ent­schei­det er sich trotz Auf­for­de­rung nicht, ge­rät er in An­nah­me­ver­zug. Dann ist der Schuld­ner nach § 264 Abs. 2 S. 1 BGB be­fugt, ihm eine Frist zu set­zen (diese ist nicht mit der Frist nach § 281 BGB zu ver­wech­seln - dort geht es um die Nich­ter­brin­gung ei­ner Leis­tung). Nach Ablauf der Frist darf der Schuld­ner das Wahl­recht aus­üben (§ 264 Abs. 2 S. 2 BGB).
  • Die Mög­lich­keit zur Frist­set­zung steht dem Gläu­bi­ger bei ei­nem Wahl­recht des Schuld­ners (§ 264 Abs. 1 BGB) nicht zur Ver­fü­gung. Er kann vor Ge­richt da­her nur ein Ur­teil auf die Leis­tung "nach Wahl des Schuld­ners" er­strei­ten. Wird auch nach dem rechts­kräf­ti­gen Ur­teil die Wahl nicht vor­ge­nom­men (und eine Leis­tung er­bracht), kann er im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung die Ent­schei­dung wahr­neh­men (§ 264 Abs. 1 BGB). So­lange ihm die Leis­tung noch nicht zu­ge­flos­sen ist (d.h. im Zwei­fel der Ge­richts­voll­zie­her ihm den Ge­gen­stand ab­ge­lie­fert hat), darf ihm der Schuld­ner noch eine an­dere Leis­tung über­ge­ben. Das Wahl­recht ist also auf den spä­test mög­li­chen Zeit­punkt ver­lagert.

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