bb. Was ist eine Wahl­schuld (§ 262 BGB)?

(3) Was gilt bei Un­mög­lich­keit?

Grund­sätz­lich führt nach § 275 Abs. 1 BGB die Un­mög­lich­keit der ge­schul­de­ten Leis­tung zum Er­lö­schen der dies­be­züg­li­chen Leis­tungs­pflicht. Bei ei­ner Wahl­schuld wird aber an­fäng­lich ge­rade nicht nur eine Leis­tung ge­schul­det, son­dern es kom­men meh­rere Leis­tun­gen in Be­tracht. Da­her gilt fol­gende Un­ter­schei­dung:

  • Nach Aus­übung des Wahl­rechts wird nur noch eine Leis­tung ge­schul­det. Wird diese un­mög­lich, lebt das Wahl­recht nicht wie­der auf, viel­mehr ist die Leis­tungs­pflicht nach § 275 Abs. 1 BGB end­gül­tig er­lo­schen (so als ob von An­fang an nur eine Leis­tung ge­schul­det ge­we­sen wä­re). Die Wahl­schuld hat hier also keine Aus­wir­kun­gen.
  • Vor der Aus­übung des Wahl­rechts fällt schlicht die un­mög­li­che Leis­tung weg - es muss dann eine der ver­blei­ben­den, mög­li­chen Leis­tun­gen er­bracht wer­den (§ 265 S. 1 BGB). Erst wenn alle zu­läs­si­gen Leis­tun­gen un­mög­lich sind, er­lischt die Pf­licht des Schuld­ners voll­stän­dig.
  • Al­ler­dings soll et­was an­de­res gel­ten, wenn der­je­ni­ge, der nicht zur Ent­schei­dung be­ru­fen war, durch Her­bei­füh­rung der Un­mög­lich­keit die Wahl des an­de­ren Teils ver­hin­dert (§ 265 S. 2 BGB). Dies ist der­selbe Rechts­ge­danke wie in § 162 Abs. 1 BGB und § 815 2. Var. BGB. In die­sem Fall kann die wahl­be­rech­tigte Par­tei sich für die un­mög­lich ge­wor­dene Leis­tung ent­schei­den. Frei­lich ist diese auch in die­sem Fall nicht zu er­brin­gen (denn das kann der Schuld­ner ge­rade nicht). Bei ei­nem vom Schuld­ner zu­nichte ge­mach­ten Wahl­recht des Gläu­bi­gers kom­men aber An­sprü­che auf Scha­denser­satz (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) oder Auf­wen­dungs­er­satz (§ 284 BGB) bzw. auf Her­aus­gabe ei­nes als Er­satz er­lang­ten Ge­gen­stan­des oder Rechts (stell­ver­tre­ten­des com­mo­dum, § 285 BGB) in Be­tracht. Bei ei­nem Wahl­recht des Schuld­ners wird die­ser von sei­ner Leis­tungs­pflicht er­satz­los be­freit (§ 275 Abs. 1 BGB).
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