bb. Was ist eine Wahlschuld (§ 262 BGB)?
(3) Was gilt bei Unmöglichkeit?
Grundsätzlich führt nach § 275 Abs. 1 BGB die Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung zum Erlöschen der diesbezüglichen Leistungspflicht. Bei einer Wahlschuld wird aber anfänglich gerade nicht nur eine Leistung geschuldet, sondern es kommen mehrere Leistungen in Betracht. Daher gilt folgende Unterscheidung:
- Nach Ausübung des Wahlrechts wird nur noch eine Leistung geschuldet. Wird diese unmöglich, lebt das Wahlrecht nicht wieder auf, vielmehr ist die Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB endgültig erloschen (so als ob von Anfang an nur eine Leistung geschuldet gewesen wäre). Die Wahlschuld hat hier also keine Auswirkungen.
- Vor der Ausübung des Wahlrechts fällt schlicht die unmögliche Leistung weg - es muss dann eine der verbleibenden, möglichen Leistungen erbracht werden (§ 265 S. 1 BGB). Erst wenn alle zulässigen Leistungen unmöglich sind, erlischt die Pflicht des Schuldners vollständig.
- Allerdings soll etwas anderes gelten, wenn derjenige, der nicht zur Entscheidung berufen war, durch Herbeiführung der Unmöglichkeit die Wahl des anderen Teils verhindert (§ 265 S. 2 BGB). Dies ist derselbe Rechtsgedanke wie in § 162 Abs. 1 BGB und § 815 2. Var. BGB. In diesem Fall kann die wahlberechtigte Partei sich für die unmöglich gewordene Leistung entscheiden. Freilich ist diese auch in diesem Fall nicht zu erbringen (denn das kann der Schuldner gerade nicht). Bei einem vom Schuldner zunichte gemachten Wahlrecht des Gläubigers kommen aber Ansprüche auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) bzw. auf Herausgabe eines als Ersatz erlangten Gegenstandes oder Rechts (stellvertretendes commodum, § 285 BGB) in Betracht. Bei einem Wahlrecht des Schuldners wird dieser von seiner Leistungspflicht ersatzlos befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
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