aa. Was ist ein Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB)?
(5) Was gilt für verspätete oder nicht erfolgte Leistungsbestimmung?
Wenn eine Vertragspartei ihr Leistungsbestimmungsrecht nicht ausübt, besteht keine konkrete Leistungspflicht. Daher kann der jeweilige Vertragsgegner eine gerichtliche Festsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 a.E. BGB verlangen, soweit als Maßstab billiges Ermessen bestimmt ist. Demgegenüber kann das Gericht ein "freies Belieben" nicht ersetzen - es fehlt ein justiziabler Maßstab, an dem es eine Entscheidung orientieren könnte.
Das Gericht ist zur Bestimmung des Leistungsgegenstandes auch bei Leistungsbestimmung durch Dritte befugt, wenn der Dritte seine Entscheidung nicht treffen kann, will oder sie objektiv verzögert (§ 319 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Hier kann es vor allem wegen der Vermutung des § 317 Abs. 2, 1. Alt. BGB zur Verzögerung kommen: Danach können die Parteien mehrere Dritte benennen, die ihre Bestimmung einstimmig vornehmen müssen. Können sich diese Personen nicht einigen, scheidet eine Leistungsbestimmung aus. Fehlt hier ein Maßstab, anhand dessen das Gericht die Bestimmung vornehmen kann (etwa "freies Belieben"), ist der Vertrag insgesamt nichtig (ex nunc).
Ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (§ 317 Abs. 1 BGB) verpflichtet den Dritten nicht zur Vornahme der Bestimmung (dies wäre ein Vertrag zulasten Dritter, der mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar wäre). Selbstverständlich kann aber mit dem Dritten ein entsprechender Vertrag geschlossen werden.
Auch der Vertragspartner ist im Regelfall nicht einklagbar zur Leistungsbestimmung verpflichtet. Nimmt er aber keine Leistungsbestimmung vor, verletzt er eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und haftet deshalb auf den dadurch entstehenden Schaden (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Parteien können aber auch das Bestimmungsrecht als einklagbare Pflicht ausgestalten. Ausdrücklich angeordnet ist dies für den Fixhandelskauf (§ 375 Abs. 1 HGB), bei dem der Käufer nachträglich die Spezifikationen der gekauften Sache bestimmen darf. Nach den Regeln des HGB besteht eine Haftung auf das positive Interesse nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB sowie ein Recht zur Bestimmung durch den Verkäufer nach vergeblicher Fristsetzung.