1. Ka­pi­tel: Wel­che Pf­lich­ten fol­gen aus Schuld­ver­hält­nissen?

C. Wel­che Be­deu­tung hat § 242 BGB?

Das Ge­bot der Berück­sich­ti­gung von Treu und Glau­ben ist ein all­ge­mei­ner Rechts­grund­satz, der an § 242 BGB fest­ge­macht wird. Der Wort­laut der Re­ge­lung ist frei­lich viel en­ger - er be­zieht sich nur auf den Schuld­ner und die Er­brin­gung der Leis­tungs­pflicht. Den­noch scha­det es nicht, die Norm in der Klau­sur zu er­wäh­nen, wenn sie eine an­er­kannte Fall­gruppe auf­wer­fen.

So­weit nicht in der Klau­sur an­ge­legt soll­ten Sie kei­nes­falls eine um­fas­sende Er­geb­nis­kor­rek­tur an­hand von § 242 BGB ver­su­chen ("Also hat X einen An­spruch ge­gen Y. Al­ler­dings könnte die­ser auf­grund des Ge­bots von Treu und Glau­ben nach § 242 BGB nicht zu ge­wäh­ren sein."). Be­schrän­ken Sie sich auf an­er­kannte Fall­grup­pen!

Ab­zu­gren­zen ist § 242 BGB von der Aus­le­gungs­norm des § 157 BGB (wo­nach bei der Ver­trags­aus­le­gung stets Treu und Glau­ben zu be­ach­ten sind) und von den Rück­sichts­nah­me­pflich­ten nach § 241 Abs. 2 BGB (die auch von Treu und Glau­ben ge­prägt sin­d). Ein be­son­de­rer Ex­trem­fall ist zu­dem in § 226 BGB (Rechts­miss­brauch) ge­re­gelt.

Die An­wen­dung von § 242 BGB kann ei­ner­seits als rechts­hem­mende Ein­rede (Ein­rede miss­bräuch­li­chen Ver­hal­tens), an­de­rer­seits als Aus­le­gungs­maß­stab (Ver­bot wi­der­sprüch­li­chen Ver­hal­tens) und als Kon­kre­ti­sie­rung von Pf­lich­ten (Ver­bot der Leis­tung zur Un­zeit) her­an­ge­zo­gen wer­den.

Die je­wei­li­gen Fall­grup­pen wer­den je­weils im Zu­sam­men­hang mit den ein­schlä­gi­gen Re­ge­lungs­kom­ple­xen be­han­delt bzw. wur­den be­reits im Rah­men des BGB AT be­han­delt.

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